Einkommensteuer | Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung (BFH)
Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Prozessverlauf: Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Das FA berücksichtigte die Entschädigung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Zwar lägen keine Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Denn sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit hätten notfalls auch zwangsweise durch Enteignung durchgesetzt werden können. Es lägen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht:
Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört nicht zu den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Denn es wurde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.
Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört auch nicht zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.
Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen.
Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.
Lesen Sie hierzu auch den Experten-Blogbeitrag von Herold, Überlassung von Luft doch nicht steuerbar.
Quelle: sowie Pressemitteilung Nr. 52/2018 (Ls)
Fundstelle(n):
MAAAG-96396