Online-Nachricht - Freitag, 21.10.2016

Einkommensteuer | Einmalentschädigung wegen Überspannung steuerbar (FG)

Die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks gezahlte Einmalentschädigung ist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerbar (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten und selbst bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, welche genau über das Grundstück des Klägers führen sollte, wurde dem Kläger eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung gewährt. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ließ der Kläger den Vorgang unberücksichtigt. Nachdem das FA durch eine Kontrollmitteilung des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung von dem o.g. Vertrag erfuhr, setzte es die Einkommensteuer 2008 herauf. Dabei wurden Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.H. der Gesamtentschädigung berücksichtigt.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigungszahlung der Besteuerung zu unterwerfen ist.

  • Zwar gehört der Entschädigungsbetrag nicht zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr.3 EStG, da aufgrund der ansonsten drohenden förmlichen Enteignung keine freiwillige Leistung des Klägers zu sehen ist.

  • Es liegen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG vor.

  • Dass das Entgelt als Einmalbetrag gezahlt wurde, steht der Annahme von Vermietungseinkünften nicht entgegen.

  • Auch spielt es - anders als bei § 22 Nr. 3 EStG - keine Rolle, dass die Gebrauchsüberlassung nicht freiwillig erfolgt ist.

  • Der Kläger hat weder das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück verloren noch wurde seine wirtschaftliche Herrschaftsmacht maßgeblich eingeschränkt. Lediglich der durch die Hochspannungsleitung beanspruchte Luftraum steht ihm nicht mehr zur Verfügung.

  • Ein die Vermögensebene betreffender veräußerungsähnlicher Vorgang liegt auch nicht allein deshalb vor, weil sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit gemindert hat. Denn der darin liegende Substanzverlust hängt nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern ist letztlich bloß die bewertungsrechtliche Folge der von dem Kläger bewilligten Dienstbarkeit.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Aktualisiert am : Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 31/16 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-84515