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FG München Urteil v. - 6 K 1754/18 EFG 2018 S. 1700 Nr. 20

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 S. 1, EStG § 22 Nr. 3 S. 4, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 10d Abs. 4

Aufwendungen eines Opfers eines Schneeballsystems aus dem fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks, das verpachtet werden sollte, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz

1. Hat der gutgläubige Steuerpflichtige von einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Hintermänner nach dem Schneeballsystem Anlagebetrug begangen haben, ein Bockheizkraft erworben, dieses an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe verpachtet „Verpachtungsmodell”), dafür bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems Pachtzahlungen für die Zurverfügungstellung des Blockheizkraftwerks erhalten und hat der Steuerpflichtige den vereinbarten Kaufpreis bezahlt, ohne tatsächlich jemals das Blockheizkraftwerk zu erhalten, so sind die „Pachteinnahmen” sowie Aufwendungen aus dem fehlgeschlagenen Ankauf des Blockheizkraftwerks nicht im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen, sondern im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.

2. War der Pächter vertraglich verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks stehenden Arbeiten selbst zu erbringen, so führt allein die Anmeldung eines Gewerbebetriebs bei der Gemeinde und beim Finanzamt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1700 Nr. 20
EAAAG-96351

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FG München, Urteil v. 24.07.2018 - 6 K 1754/18

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