Aufwendungen eines Opfers eines Schneeballsystems aus dem fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks, das verpachtet
werden sollte, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz
1. Hat der gutgläubige Steuerpflichtige von einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Hintermänner nach dem Schneeballsystem
Anlagebetrug begangen haben, ein Bockheizkraft erworben, dieses an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe verpachtet
„Verpachtungsmodell”), dafür bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems Pachtzahlungen für die Zurverfügungstellung des Blockheizkraftwerks
erhalten und hat der Steuerpflichtige den vereinbarten Kaufpreis bezahlt, ohne tatsächlich jemals das Blockheizkraftwerk zu
erhalten, so sind die „Pachteinnahmen” sowie Aufwendungen aus dem fehlgeschlagenen Ankauf des Blockheizkraftwerks nicht im
Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen, sondern im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr.
3 EStG zu erfassen.
2. War der Pächter vertraglich verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks stehenden Arbeiten
selbst zu erbringen, so führt allein die Anmeldung eines Gewerbebetriebs bei der Gemeinde und beim Finanzamt nicht zu einer
gewerblichen Tätigkeit.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1700 Nr. 20 EAAAG-96351
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