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Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall
Weitere Anmerkungen zum
Ausschüttungen [i]BFH, Urteil v. 29.11.2017 - I R 58/15 NWB YAAAG-80016 inländischer Körperschaften unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. von insgesamt 26,375 % (25 % erhöht um 5,5 % SolZ). Der Kapitalertragsteuerabzug hat abgeltende Wirkung, wenn der Bezieher beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen Betrieb angefallen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Fallen die Einkünfte hingegen in einem inländischen Betrieb an, müssen sie in die Veranlagung einbezogen werden. Dies ist der Fall, wenn die zu den Einkünften führende Beteiligung zu dem Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs bzw. einer Betriebsstätte gehört. Eine Befreiung bzw. Kürzungen gem. § 8b KStG und § 9 Nr. 2a GewStG kommen in Betracht. Dies hat bei einer Beteiligungsquote von mindestens 15 % unter weiteren Voraussetzungen eine Steuerbelastung von lediglich 1,5 % zur Folge. Der BFH hatte zu entscheiden, ob auch inländische gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ihren ausländischen Gesellschaftern eine inländische Betriebsstätte vermitteln und unter welchen Voraussetzungen dieser Betriebsstätte Vermögenswerte zugeordnet werden.
Auch eine gewerblich geprägte inländische KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vermittelt ihren (ausländische...