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Gewinnausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens
Fallbeispiel
Der bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer E hält Aktien an der X-AG im Betriebsvermögen. Am beschließt die Hauptversammlung der X-AG eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre. E erhält nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag am eine Bankgutschrift i. H. v. 4.417,50 €. Alle notwendigen Bescheinigungen sind erteilt. Für den Aktienkauf hatte E einen Kredit aufnehmen müssen, für den 2018 insgesamt 3.000 € an Zinsen zu zahlen sind.
Einführung
Weil die Aktien bei E zum Betriebsvermögen gehören, stellt die Dividende einen Ertrag und damit eine Betriebseinnahme dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 8 EStG). Bei der Ausschüttung ist von der ausschüttenden X-AG die Kapitalertragsteuer einzubehalten und für E an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag. Obwohl nur der verminderte Nettobetrag zur Auszahlung gelangt, hat E als Dividendenempfänger den Bruttobetrag vor Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag gewinnerhöhend zu erfassen (§ 246 Abs. 2 HGB). Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (bzw. Solidaritätszuschlag) wirkt für den Anteilseigner wie eine anrechenbare Steuervorauszahlung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und wird beim E...