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GK Nr. 10 vom Seite 2

Azubis mischen mit – Die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Dipl.-Hdl. Lars Wächter; Kassel

Von Oktober bis November finden die regulären Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) statt. Sie nimmt in den Betrieben die besonderen Belange der Azubis (unter 25 Jahren) und der jugendlichen Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) wahr und bietet ihnen – zusammen mit dem Betriebsrat – eine wichtige Möglichkeit der Mitbestimmung und demokratischen Kontrolle in den Betrieben.

Stellung der JAV im Betrieb

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die Interessenvertretung speziell der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden. Die gesetzlichen Bestimmungen für die JAV in Betrieben der Privatwirtschaft werden in den §§ 60 bis 73b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Das BetrVG regelt die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen. Das wichtigste Organ der Mitbestimmung ist der Betriebsrat (BR). Ursprünglich sah das BetrVG von 1972 eine Jugendvertretung vor. Da es aber immer mehr Auszubildende über 18 Jahre gab, wurde sie 1988 umgewandelt in eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Die JAV ist kein selbstständiges Mitbestimmungsorgan, sondern grundsätzlich gekoppelt an den Betriebsrat. Daher kann die JAV auch nur in solchen Betrieben gegründet werden, in denen ein Betriebsrat existiert. Au...