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Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann (§ 40a Abs. 1 EStG), liegt vor, wenn
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bis 2016: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Die Lohnsteuerpauschalierung von Aufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen ermöglicht dem Arbeitgeber eine Abrechnung ohne Abruf der persönlichen ELStAM des Mitarbeiters.
Die durchschnittliche Tageslohngrenze steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
Der allgemeine Mindestlohn soll in zwei Stufen zum auf 9,19 € und zum auf 9,35 € angehoben werden. Es ist geboten, die steuerlichen Folgewirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die durchschnittliche Arbeitslohngrenze (2019: 9,19 € • 8 Stunden = 73,52 €; 2020: 9,35 € • 8 Stunden = 74,80 €) gesetzlich zu beschließen. Dem Vernehmen nach sol...