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Förderprogramm | Anspruchsausschluss bei Verdacht auf Schwarzarbeit
Liegen hinreichend belastbare Anhaltspunkte für die Ausführung illegaler Schwarzarbeit (hier: Fassadensanierungen) vor, besteht selbst dann kein Anspruch des Immobilieneigentümers auf Gewährung öffentlicher Fördermittel (mehr), wenn diese zuvor (mündlich) konkret in Aussicht gestellt worden sein sollten. Der öffentlichen Hand ist es per se nicht gestattet, Schwarzarbeit und damit eine gesetzwidrige Tätigkeit zu fördern, sei es direkt oder – wie im Streitfall – nur indirekt durch Zuschuss zu den Ausgaben des Eigentümers/Antragstellers.
Der [i]Zur Schwarzarbeit Hamminger, NWB 46/2017 S. 3508Senat hat den (bloßen) Verdacht, dass der Eigentümer/Antragsteller die Gebäudefassade unter Ausführung von Schwarzarbeit hat sanieren lassen, daraus abgeleitet, dass die ausführende Firma nicht (mehr...