Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspende an Stiftung (FG)
Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung, die die Anteilseigner als Stifter errichtet haben, können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an eine dem Anteilseigner nahestehende Person führen. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse keine gesellschaftliche Verbandsstruktur hat (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 16/18).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG”, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, da § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG einen Anwendungsvorrang der Regelungen über die vGA bestimmt ().
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital waren beteiligt Herr D und dessen Ehefrau D. D und Frau D gründeten im Jahre 2009 als einzige Stifter die W-Stiftung, deren Zweck lt. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ist. Dieser Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe einer Städtischen Galerie oder einem Kunstmuseum zur Verfügung gestellt wird. Seit 2009 spendeten die Eheleute D wertvolle Kunstwerke in die von ihnen gegründete W-Stiftung. Das FA nahm an, dass die Sachspenden als vGA der Klägerin an die Eheleute D anzusehen seien.
Das FG hat die Klage abgewiesen:
Die Stiftung ist als nahestehende Person der Gesellschafter D und Frau D anzusehen.
Für das erforderliche besondere Näheverhältnis der Stiftung zu den Eheleuten D spricht zunächst, dass diese die Stiftung als einzige Stifter gegründet haben. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Stiftung keine gesellschaftliche Verbandsstruktur hatte, an der D und Frau D mitgliedschaftlich berechtigt waren, sondern lediglich eine verselbstständigte Vermögensmasse zur Erreichung des Stiftungszwecks bildete.
Weiteres Indiz für das besondere Näheverhältnis der Eheleute D zu der von ihnen gegründeten Stiftung waren die Spendenaktivitäten von D und Frau D zu Gunsten der Stiftung, deren Volumen die für sie geltenden Höchstbeträge gemäß § 10b Abs. 1 u. 1a EStG überschritt.
Hinzu kommt der Umfang der Spendentätigkeit der Klägerin, die seit 2009 von ihr erworbene Kunstwerke im Wert von jährlich zwischen 134 T€ und 337 T€ an die Stiftung übertragen hatte. Spenden an andere gemeinnützige Organisationen wurden von der Klägerin hingegen nur in geringem Umfang erklärt (2012: 585 €; 2013: 139 €).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Stiftung als nahestehende Person der Eheleute D mit dem Eigentum an den Kunstwerken auch einen tatsächlichen Vorteil erhalten. Auch wenn die Stiftung in ihrer Verfügungsmöglichkeit über die Spende nicht frei war, so hatte sie doch nicht das wirtschaftliche Eigentum an die Museen verloren. Denn sie konnte ihr Eigentumsrecht gerade dann geltend machen, wenn eine Gemeinde versuchen würde, die geliehenen Bilder zu verwerten. Es trifft demnach nicht zu, dass die Museen die Kläger von einer wirtschaftlichen Einwirkung auf die Kunstwerke hätten ausschließen können.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob ob sich vorliegend eine andere Bewertung daraus ergeben könnte, dass es sich bei einer Stiftung um eine verselbstständigte Vermögensmasse zur Erreichung des Stiftungszwecks handelt, an der die Gesellschafter der Klägerin – trotz ihrer Organstellung als Stiftungsvorstände – nicht mitgliedschaftlich berechtigt waren.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
UAAAG-95741