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FG Münster 10.10.2017 7 K 3662/14 G, BBK 19/2018 S. 896

Steuerrecht | Eiscafé und Imbiss bilden gewerbesteuerlich getrennte Gewerbebetriebe

Ein Eiscafé und ein Imbiss sind aufgrund ihrer ungleichartigen Geschäftsbereiche getrennte Gewerbebetriebe, auch wenn sie sich im selben Gebäude in unterschiedlichen Räumen befinden, sich dieselbe Telefonnummer und verschiedene Wirtschaftsgüter teilen.

[i]Folgen bei der Gewerbesteuer Folge: Der Gewinn aus dem Imbiss kann gewerbesteuerlich nicht mit dem Verlust aus dem Eiscafé oder umgekehrt verrechnet werden. Dafür wird der gewerbesteuerliche Freibetrag i. H. von 24.500 € gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG pro Betrieb gewährt.

[i]Unterschiedliche Geschäftsräume im selben HausDer Kläger des Streitfalls betrieb in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses einen Imbiss sowie ein Eiscafé. Beide Geschäfte teilten sich u. a.

  • dasselbe Inventar für den Außenbereich,

  • ein Geschäftsfahrzeug,

  • die Kundentoilette und auch

  • einige Mitarbeiter.

[i]Ungleichartige TätigkeitenDas FG ging von getrennten Betrieben aus, weil es sich um ungleichartige Betäti...

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