Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrecht | Eiscafé und Imbiss bilden gewerbesteuerlich getrennte Gewerbebetriebe
Ein Eiscafé und ein Imbiss sind aufgrund ihrer ungleichartigen Geschäftsbereiche getrennte Gewerbebetriebe, auch wenn sie sich im selben Gebäude in unterschiedlichen Räumen befinden, sich dieselbe Telefonnummer und verschiedene Wirtschaftsgüter teilen.
[i]Folgen bei der Gewerbesteuer Folge: Der Gewinn aus dem Imbiss kann gewerbesteuerlich nicht mit dem Verlust aus dem Eiscafé oder umgekehrt verrechnet werden. Dafür wird der gewerbesteuerliche Freibetrag i. H. von 24.500 € gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG pro Betrieb gewährt.
[i]Unterschiedliche Geschäftsräume im selben HausDer Kläger des Streitfalls betrieb in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses einen Imbiss sowie ein Eiscafé. Beide Geschäfte teilten sich u. a.
dasselbe Inventar für den Außenbereich,
ein Geschäftsfahrzeug,
die Kundentoilette und auch
einige Mitarbeiter.
[i]Ungleichartige TätigkeitenDas FG ging von getrennten Betrieben aus, weil es sich um ungleichartige Betäti...