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Berechnung der 44 €-Freigrenze bei Sachbezügen
Versand- und Handlingkosten sind bei Prüfung der 44 €-Freigrenze einzubeziehen
Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht (Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Eine Besteuerung unterbleibt jedoch, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei Prüfung der 44 €-Freigrenze sind alle Sachbezüge eines Monats zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der BFH entschieden, dass auch Versand- und Handlingkosten für im Internet angebotene Waren in die Prüfung einzubeziehen sind.
Ausgangssachverhalt
Im Streitfall gewährte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Form von Waren, die die Arbeitnehmer zuvor bei einem Dritten im Internet ausgesucht hatten. Diese Waren bestellte der Arbeitgeber sodann bei dem Dritten auf seine Kosten. Der Arbeitgeber ließ die Waren entweder an sich selbst zur Verteilung an die Arbeitnehmer oder unmittelbar an den Wohnsitz der Arbeitnehmer versenden. Hierfür wurde dem Arbeitgeber eine Versand- und Handlingpauschale in Rechnung gestellt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat entschieden, dass der für die Lohnbe...