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Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug
Prämienzahlungen stellen Beitragsrückerstattungen dar
Der X. Senat des BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse als Beitragsrückerstattung gewertet. Er hat in dieser Entscheidung die überwiegende Ansicht in der Literatur übernommen und sich überzeugend von seiner Entscheidung zu den Bonuszahlungen abgegrenzt, wonach Bonuszahlungen keine Beitragsrückerstattungen sind.
Prämienzahlung der gesetzlichen Krankenkasse
Die zusammen veranlagten Kläger erklärten im Streitjahr 2014 Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 3.994 € (Kläger) und 2.182 € (Klägerin). Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass der Kläger im Streitjahr von seiner gesetzlichen Krankenkasse X eine Prämie in Höhe von 450 € erhalten habe. Hierdurch würden aber die Vorsorgeaufwendungen nicht gemindert, da es sich um keine Beitragsrückerstattung handele.
Grundlage der Prämienzahlung war der vom Kläger gewählte Wahltarif, der auf § 18a der Satzung der X i. V. mit § 53 Abs. 1 SGB V beruhte. § 18a Abs. 3 der Satzung der X sah vor, dass ihre Mitglieder in Abhängigkeit von ihrem Einkommen eine Prämie erhalten konnten. Im Streitfall hatte der Kläger die Tarifklasse 5 gewählt, die zu einer Prämie ...