Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A. Rechtsentwicklung des § 35 KStG
Dötsch, Körperschaftsteuerfragen im Zusammenhang mit dem Beitritt der Länder der DDR zur Bundesrepublik, DB DDR-Report 1990, 3126; Töben, Ertragsteuerliche Auswirkungen der Auskehrung von Vermögen restitutionsberechtigter Kapitalgesellschaften an Privatpersonen, DStR 1995, 828.
1Mit dem Einigungsvertrag vom ist der staatsrechtliche Beitritt der Länder der bisherigen DDR (im Folgenden: Beitrittsgebiet) zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Steuerlich werden jedoch die bisherige Bundesrepublik Deutschland und das Beitrittsgebiet bis zum als zwei Gebiete behandelt. Nach Anlage I Teil B Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der bisherigen Bundesrepublik Deutschland am im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Dabei wurden zu den einzelnen Steuergesetzen Anpassungs- und Übergangsregelungen getroffen. In § 30 Abs. 3 KStG a. F. wurde bestimmt, dass die im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften, die ihr vEK erstmals zu gliedern hatten, das in ihrer Eröffnungsbilanz auszuweisende EK, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a. F. – EK 04 – zuzuweisen h...