Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 34 Schlussvorschriften
A. Überblick und Rechtsentwicklung des § 34 KStG
1Der mit „Schlussvorschriften“ überschriebene § 34 KStG enthält im Wesentlichen Vorschriften zu dem zeitlichen Anwendungsbereich des KStG. Dabei gliedert sich die Norm in die generelle zeitliche Anwendung der Gesamtfassung des KStG ab dem VZ 2017 (§ 34 Abs. 1 KStG) auf der einen Seite sowie spezielle Regelungen für die erstmalige Anwendung zeitlich nachfolgender Änderungen (§ 34 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, 3a, 6, 6a, 6b Satz 1, 6c,7, 7a, 8, 8a, 9, 10a KStG), für die letztmalige Anwendung bestimmter Regelungen (§ 34 Abs. 3 Satz 2, 6b Satz 2, 10 KStG) und für die Weitergeltung bestimmter Regelungskomplexe unter bestimmten Bedingungen (§ 34 Abs. 5, 11, 12, 14 KStG) auf der anderen Seite. Eine dritte Regelungskategorie stellen Regelungen zum sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften des KStG dar (§ 34 Abs. 4, 13 KStG). Im Rahmen dieser Kategorie finden sich ebenfalls zeitliche Aspekte, die jedoch nicht ausschließlich an einen Zeitpunkt anknüpfen, sondern an das (Nicht-)Vorhandensein eines bestimmten Tatbestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt.
2Mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung v. (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) ist das mit dem KStG 1977 eingeführte körperschaftsteuerliche A...