Was mein ist, ist auch dein
Viele Ehen werden unter dem Motto „was mein ist, ist auch dein“ eingegangen, auch wenn Berater ihren vermögenden Mandanten selbstverständlich etwas anderes raten. Natürlich kann man verstehen, dass Brautleute davon ausgehen, dass sie zu den Glücklichen gehören, bei denen die Liebe anhält – schließlich würden sie ohne diesen Glauben in den wenigsten Fällen die Ehe eingehen. Statistiken und (berufliche) Erfahrungen belegen jedoch leider, dass diese Annahme bei Weitem nicht immer zutrifft, denn fast jede dritte Ehe scheitert.
Die Frage, was mit dem Unternehmen im Fall einer Scheidung oder beim vorzeitigen Ableben des Unternehmers passiert, treibt daher zu Recht viele Unternehmer um. Zwar wird häufig, zum Teil auf Anraten des Beraters, bereits im Vorfeld mithilfe von Eheverträgen versucht, das Unternehmen bei einer Scheidung außen vor zu lassen. Immer ist dies jedoch nicht möglich oder gewollt. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, dass zur Vermeidung böser Überraschungen bei einer Scheidung vermehrt Vermögensübertragungen zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen bereits vorab in (noch) „guten Zeiten“ stattfinden. Der Großteil der Paare lebt dabei im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erfolgt der Zugewinnausgleich durch eine (Teil-)Betriebsübertragung, freut sich jedoch ggf. das Finanzamt. Schließlich kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven, da der Ausgleich der Zugewinnausgleichsverbindlichkeit nach der BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine Zuzahlung in das Privatvermögen darstellt. Claudia Schmudlach zeigt die Folgen auf.
Um das Ende einer etwas anderen Gemeinschaft – genauer um das Ende einer Erbengemeinschaft – geht es im Beitrag von Annette Höne . Sie zeigt die steuerlichen Folgen einer Erbauseinandersetzung auf und stellt die Steuerbefreiungen und Begrenzungen des Schuldenabzugs in diesen Fällen dar. Denn Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerbefreitem Vermögen stehen, können bei der Besteuerung insoweit nicht berücksichtigt werden. In Fällen der Erbauseinandersetzung kommt dieser Schuldenbegrenzung dabei weitere Bedeutung zu, wenn durch eine Übertragung von begünstigtem Vermögen ein sogenannter Begünstigungstransfer auf einen anderen Erben erfolgt. Annette Höne stellt anhand zahlreicher Beispielsfälle die komplexe Systematik der Steuerbefreiungsvorschriften und die Auswirkungen auf den Schuldenabzug im Erbfall dar. Dabei stehen auch die Folgen einer Erbauseinandersetzung im Fokus.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 10/2018 Seite 321
NWB NAAAG-95311