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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 07-08 | Verbindliche Auskünfte: Aktuelle Zweifelsfragen und neu anhängiges BFH-Verfahren

Das BayLfSt hat in einer Verfügung einige praxisrelevante Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte i.S. des § 89 Abs. 2 AO beantwortet. Wir informieren Sie über die Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Einbringungsfällen gemäß § 20 UmwStG. Zudem machen wir Sie auf ein Verfahren aufmerksam, das beim BFH neu anhängig ist. Es geht dabei um die Höhe der Gebühr bei der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft.

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte hat das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet.

Mit einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO können Sie erfahren, wie das Finanzamt einen konkreten Sachverhalt behandeln wird. Der große Vorteil besteht darin, dass Ihre Mandanten Planungssicherheit erlangen. Allerdings ist die verbindliche Auskunft gebührenpflichtig.

Eine verbindliche Auskunft kommt bei jedem noch nicht verwirklichten Sachverhalt in Betracht. Sie ist anders als eine verbindliche Zusage nach § 204 AO und eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG weder auf Sachverhalte beschränkt, die Gegenstand einer Außenprüfung waren, noch auf lohnsteuerliche Fragen.

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