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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 27 | Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen als Nachlassverbindlichkeit

Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses für die vorzeitige Ablösung von Darlehen anfallen, sind nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Das letzte Wort hat der II. Senat des BFH, bei dem die Revision anhängig ist.

Wir kommen jetzt zur Erbschaftsteuer. Und zur Frage: Wie sind Vorfälligkeitsentschädigungen zu behandeln, die für die vorzeitige Ablösung von Darlehen anfallen? – Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster können Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts zum Nachlass gehörende Grundstücke und löste mit dem Geld die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Im Streitfall ma...

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