Online-Nachricht - Dienstag, 25.09.2018

Sozialrecht | Regelsätze für die soziale Grundsicherung (Bundesregierung)

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt mehr Geld. Ab erhalten Alleinlebende 424 Euro. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Hintergrund: Die Regelsätze werden jährlich überprüft und angepasst. Das Statistische Bundesamt errechnet die sog. Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt - Waren und Dienstleistungen die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein.

Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um 2,02 Prozent. Das hat das Kabinett am beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2019:

Veränderung gegenüber 2018 in Klammern


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Alleinstehende / Alleinerziehende
424 Euro (+ 8 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
382 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)
339 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
339 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
322 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren
302 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren
245 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 19.09.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-95172