Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entschädigungszahlungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – aktuelle Entwicklungen der BFH-Rechtsprechung
Kriterium der Zwangslage gerät zunehmend unter Druck
§ 24 [i]Vanheiden, Abfindungen, infoCenter NWB BAAAB-05633 EStG ist eine klarstellende und ergänzende Norm, die die sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1, §§ 13 bis 23 EStG komplettiert. Aufgrund des Verweises in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG hat die Norm erhebliche praktische Bedeutung für die Höhe der Besteuerung von Abfindungszahlungen und ist demnach auch für die Beratungspraxis von besonderer Relevanz. Der BFH hat zu § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in den vergangenen Jahren mehrere Urteile veröffentlicht, die besondere Bedeutung für die Frage der Einordnung von Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis als Entschädigung i. S. der Vorschrift, aber auch für die Frage der Beurteilung von Entschädigungszahlungen per se haben. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Rechtsprechungsentwicklung und deren Bedeutung für die Beratungspraxis dar.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die Vorschrift des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
1. Bedeutung für die Beratungspraxis
[i]Ergänzender Charakter der Vorschrift§ 24 EStG ergänzt (teils klarstellend, teils rechtsbegründend) die sieben Einkunftsarten in § 2 Abs. 1, §§ 13 bis 23 EStG. Durch § 24 EStG wird sichergestellt, dass auch Entschädigungszahlungen (Nr. 1), nachträgliche Einnahmen (Nr. 2) oder Nutzungsvergütungen und Zinsen (Nr. 3) der Besteuerung unterliegen. Die Norm tritt aufgrund dieses ...