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Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid
Ein Insolvenzverwalter muss als Inhaltsadressat eines die Insolvenzmasse betreffenden Steuerbescheids nicht ausdrücklich in dieser Eigenschaft bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn sich seine Funktion nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt, wobei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern S. 687darüber hinaus die dem Betroffenen bekannten Umstände heranzuziehen sind (Bezug: § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG 2008; § 80 Abs. 1 InsO; § 34 Abs. 3, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3a AO).
Ein Steuerbescheid kann also auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein, wenn der Insolvenzverwalter wie im Urteilsfall nur mit seinem Namen, aber ohne den ausdrücklichen Zusa...