Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerpolitisches Update aus Berlin: Stand der Gesetzgebung
I. Besteuerung von Sanierungsgewinnen
1. Inkrafttreten des § 3a EStG
[i]BFH verwirft Sanierungserlass Der Große Senat des BFH hatte mit Beschluss vom - GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) entschieden, dass der Sanierungserlass vom (BStBl 2003 I S. 240) und die darin vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hatte sich daraufhin dazu entschlossen, mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Lizenzschrankengesetz) vom (BGBl 2017 I S. 2074) eine gesetzliche Grundlagen im neuen § 3a EStG zu schaffen, mit der die bisherige steuerliche Behandlung (Steuerfreiheit) von Sanierungsgewinnen fortgeführt wird.
[i]Inkrafttretensvorbehalt der Neuregelung wegen beihilferechtlicher FragenNach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Lizenzschrankengesetzes treten die Regelungen zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatliche Beihilfen sind oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Mit diesem Inkrafttretensvorbehalt wollte sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage einer möglichen Beihilfeproblematik absichern (BT-Drucks. 18/12128 S. 36).
[i]Zum Comfort Letter s. Hechtner, NWB 35/2018 S. 2536; Kanzler, FR 2018 S. 794Nunmehr wurde bekannt, dass die Kommission einen „Comfort Letter“ übersandt hatte. Die beabsichtigte Regelung stelle demnach eine bestehende Maßnahme dar, die nicht nach