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Datenschutz im Verhältnis Steuerbürger – Finanzverwaltung
[i]StbV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM v. 4.9.2018Anlässlich der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2018“ referierte Prof. Dr. Roman Seer, Ruhruniversität Bochum über den allen natürlichen Personen zustehenden Auskunftsanspruch über die von den Finanzbehörden gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). [i]Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen ist im Steuerbereich eingeschränkt§ 2a Abs. 5 AO erweitert die Anwendung auf juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere Personengesellschaften. Beschränkungen im Steuerbereich und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Mitgliedstaaten sind allerdings zulässig und in Deutschland durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU normiert. Von der Informationspflicht der Behörden (Art. 13 und 14 DSGVO) gibt es ebenso wie für das Auskunftsrecht Ausnahmen (vgl. §§ 29b–31c sowie 32a–32j AO). Ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Wohl des Bundes oder eines Landes in Gefahr oder ist eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährdet oder wird der Rechtsträger der Finanzbehörde bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt, dürfen Auskünfte verweigert werden und die Behörde muss in s...