BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :011

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018);

Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beantworte ich Ihre Fragen zur Auslegung der §§ 35 und 48 InvStG 2018 wie folgt:

I. Zurechnung nach § 35 InvStG 2018

Soweit Erträge ausgeschüttet werden, die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten nach § 35 Absatz 6 InvStG 2018 insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet. Daher sind die Substanzbeträge für jeden Anleger individuell zu ermitteln. Substanzbeträge sind nach § 35 Absatz 5 InvStG 2018 die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung, wenn folgende Beträge abgezogen werden:

1. Taggenaue besitzzeitanteilige Zurechnung

a. Zurechnung nach dem Entstehungszeitraum von Erträgen

Unter die Regelung des § 35 Absatz 6 InvStG 2018 fallen nicht nur die Ertragsarten i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG 2018, sondern auch die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG 2018. Jedem Anleger sind nur diejenigen Erträge zuzurechnen, die während des Zeitraums entstanden sind, in dem der Anleger den jeweiligen Spezial-Investmentanteil besessen hat (besitzzeitanteilige Zurechnung). Es ist daher grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der angewachsenen Erträge, insbesondere der angewachsenen Zinsen oder angewachsenen Mieterträge vorzunehmen.

Bei Spezial-Investmentfonds mit Immobilienbesitz wird es nicht beanstandet, dass keine taggenaue Berechnung vorgenommen wird, wenn zumindest an den für die Anlegerbesteuerung relevanten Tagen eine Berechnung vorgenommen wird. D. h. es sind zumindest Berechnungen an den Bilanzstichtagen der Anleger, bei Ausgabe von Spezial-Investmentanteilen und bei Veräußerungen i. S. d. § 2 Absatz 13 InvStG von Spezial-Investmentanteilen vorzunehmen.

Bei der besitzzeitanteiligen Zurechnung der Erträge ist keine tranchenbezogene Ermittlung erforderlich.

Beispiel 1:

Der Anleger A eines Spezial-Investmentfonds (mit Gj. = Kj.) erwirbt am  10 Anteile (von insgesamt 100 ausgegebenen Anteilen) und am nochmals 60 Anteile (von insgesamt 200 ausgegebenen Anteilen). Dem A sind bezogen auf 10 Anteile anteilig die Erträge bis zum und ab dem bezogen auf 70 Anteile die Erträge bis zum zuzurechnen. Es ist nicht erforderlich, für die anteilige Zurechnung der Erträge ab dem zwischen den 10 Anteilen (1. Tranche) und den 60 Anteilen (2. Tranche) zu differenzieren.

b. Zurechnung nach dem Entstehungszeitpunkt von Erträgen

Bei den Ertragsarten, bei denen eine Abgrenzung nach dem Entstehungszeitraum nicht möglich ist, ist für die besitzzeitanteilige Zurechnung ausschließlich auf den Entstehungszeitpunkt abzustellen. Eine Zurechnung bzw. Abgrenzung von Ertragsbestandteilen nach dem Entstehungszeitraum ist dann nicht möglich, wenn erst bei der Realisierung die Höhe des Ertrags rechtssicher ermittelbar ist. Da erst im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung feststeht, in welcher Höhe ein Dividendenanspruch besteht, sind die Dividenden denjenigen Anlegern zuzurechnen, die am Hauptversammlungstag an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Spezial-Investmentfonds für die besitzzeitanteilige Zurechnung von Dividenden einheitlich auf den Tag nach der Hauptversammlung (Ex-Tag) abstellt. Die Fälligkeit des Dividendenanspruchs (nach § 58 Absatz 4 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, sofern kein abweichender Fälligkeitstermin beschlossen wird) ist hingegen grundsätzlich unbeachtlich.

Realisierte Veräußerungsgewinne werden den Anlegern nach dem jeweils im Realisationszeitpunkt vorhandenen Beteiligungsverhältnis zugerechnet.

Ermittlung der realisierten Veräußerungsgewinne zum

Bei der Ermittlung der realisierten Veräußerungsgewinne bleiben die bis zum eingetretenen unrealisierten Wertveränderungen unberücksichtigt, indem die steuerlichen Buchwerte der Vermögensgegenstände zum den Verkehrswerten gleichgesetzt werden.

Zur Bestimmung des zum bestehenden Verkehrswertes kann regelmäßig auf den letzten für das Kalenderjahr 2017 ermittelten Verkehrswert nach § 168 Absatz 3 i. V. m. § 248 Absatz 1, § 271 Absatz 1, § 278, § 286 Absatz 1 KAGB abgestellt werden. Dies gilt entsprechend für auf den Vorgaben des Artikels 19 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) beruhende Verkehrswertbewertungen nach ausländischem Aufsichtsrecht oder vergleichbarer Vorgaben sowie für sonstige Verkehrswertermittlungen in zeitlicher Nähe zum .

Eine Buchwertanpassung ist zwingend bei den folgenden Vermögensgegenständen vorzunehmen:

  • für jede einzelne Immobilie,

  • für jede einzelne Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft und

  • für Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds.

Die Finanzverwaltung wird es bei allen weiteren Vermögensgegenständen nicht beanstanden, wenn anstelle der Buchwertanpassung zum Übergangskorrekturposten zu den Buchwerten in Höhe der unrealisierten Gewinne/Verluste gebildet werden, entweder pro Gattung oder bezogen auf Vermögensgegenstände mit gleichartigen Steuerkategorien.

Bei Derivaten, die keine Anschaffungskosten haben (z. B. Swap-Verträge) ist weder eine Buchwertanpassung vorzunehmen noch ein Übergangskorrekturposten zu bilden. Außerdem wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn ein Spezial-Investmentfonds einheitlich für alle Derivate, deren Laufzeit vor dem endet, weder eine Buchwertanpassung vornimmt noch Übergangskorrekturposten bildet. Im Übrigen ist bei Derivaten eine Buchwertanpassung vorzunehmen oder ein Übergangskorrekturposten zu bilden, soweit sich Wertveränderungen auf den letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis ausgewirkt haben (§ 168 KAGB). Insbesondere sind die Buchwerte von Derivaten anzupassen oder für die Derivate Übergangskorrekturposten zu bilden, wenn die Derivate an der Börse gehandelt werden und damit ein börsentäglich ermittelter Preis zur Verfügung steht.

Die Anpassung der Buchwerte bzw. die Bildung von Übergangskorrekturposten zum führt nicht zur Realisierung eines steuerlichen Gewinns oder Verlusts auf Ebene des Spezial-Investmentfonds und hat auch keine Auswirkung auf die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder der Absetzung für Substanzverringerung (AfS).

c. Beispiel
Beispiel 2 – Grundfall – (vereinfacht ohne Berücksichtigung des Steuerabzugs):

An dem zum neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds S ist zunächst nur der Anleger A mit einem Spezial-Investmentanteil (Ausgabepreis 1.000 €) beteiligt. S investiert das Kapital in

  • eine mit 6 % festverzinsliche Anleihe zu einem Nennwert von 100 € (Zinszahlungstermin 31.12),

  • eine Aktie der X-AG zu einem Preis von 100 € und

  • eine Aktie der Y-AG zu einem Preis von 100 €.

Das übrige Kapital in Höhe von 700 € dient als Liquiditätsreserve und verändert seinen Wert nicht. Der Fonds übt die Transparenzoption gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 aus.


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S vereinnahmt 4 € Dividenden.
  • der Wert der X-Aktie beträgt 112 €,
  • der Wert der Y-Aktie beträgt 90 €,
  • es sind rechnerisch 3 € Zinsen aus der Anleihe angewachsen.
  • der Rücknahmepreis des Spezial-Investmentanteils beträgt 1.009 €
    (1.000 € Ausgabepreis + 4 € Dividenden + 3 € angewachsene Zinsen + 12 € unrealisierte Wertsteigerungen aus der X-Aktie – 10 € unrealisierte Wertverluste aus der Y-Aktie = 1.009 €).
zu diesem Preis (1.009 €) wird ein zweiter Spezial-Investmentanteil an den Anleger B ausgegeben. Das von B gegebene Kapital fließt in voller Höhe in die Liquiditätsreserve ein und führt nicht zu Erträgen.

Aufsichtsrechtlich führt S einen Ertragsausgleich bei den ordentlichen Erträgen (insbes. Dividenden und Zinsen) einschließlich der periodengerecht abgegrenzten Zinsen und bei den realisierten außerordentlichen Erträgen (insbes. Aktienveräußerungsgewinne) durch. Im Hinblick auf unrealisierte Kursgewinne und -verluste wird kein aufsichtsrechtlicher Ertragsausgleich vorgenommen. Daher stellt S von dem vereinnahmten Anschaffungspreis des B 4 € in den Ertragsausgleichstopf für Dividenden und 3 € in den Ertragsausgleichstopf für Zinsen ein.


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S veräußert die X-Aktie zu einem Preis von 110 € und die Y-Aktie zu einem Preis von 95 €.
  • aus der Anleihe fließen dem S 6 € Zinsen zu.
  • Der Rücknahmepreis des Spezial-Investmentanteils beträgt 1.012 € (1.000 € Ausgabepreis Anteil A + 1.009 € Ausgabepreis Anteil B + 4 € Dividenden + 6 € realisierte Zinsen + 10 € Veräußerungsgewinn aus X-Aktie – 5 € Veräußerungsverlust aus Y-Aktie = 2.024 € Fondsvermögen für 2 Anteile).

Am Anfang des Jahres 02 beschließt S pro Anteil 11 € (insg. 22 €) auszuschütten. Die Ausschüttung setzt sich aufsichtsrechtlich wie folgt zusammen:

  • 9 € Zinsen

    (6 € realisierte Zinsen + 3 € Ertragsausgleich)

  • 8 € Dividenden

    (4 € vereinnahmte Dividenden + 4 € Ertragsausgleich) und

  • 5 € Aktienveräußerungsgewinne.

Die aufsichtsrechtliche Zusammensetzung der Ausschüttung hat für die steuerliche Beurteilung keine Auswirkung (vgl. § 35 InvStG).

Nach § 35 InvStG sind dem Anleger A für 02 folgende Erträge und Beträge zuzurechnen:

  • 4 € Zurechnungsbeträge (Dividenden),

  • 4,5 € Zinsen

    (angewachsene Zinsen aus dem Zeitraum vom  – : 3 €; angewachsene Zinsen aus dem Zeitraum  – : 3 €, die aber auf 2 Anteile aufgeteilt werden müssen, so dass für diesen Zeitraum 1,5 € pro Anteil) anzusetzen sind) und

  • 2,5 € Aktienveräußerungsgewinne.

    (10 € realisierte Gewinne aus der X-Aktie und 5 € realisierten Verlust aus der Y-Aktie werden dem A zu 50 Prozent zugerechnet, weil der A bei der Realisation des Gewinns und des Verlustes beteiligt war.).

Dem Anleger B sind nach § 35 InvStG folgende Erträge und Beträge zuzurechnen:

  • 0 € Zurechnungsbeträge (Dividenden),

  • 1,5 € Zinsen

    (angewachsene Zinsen in der Zeit vom  – : 3 € auf Fondsebene insgesamt; bei 2 Anteilen sind das 1,5 € pro Anteil),

  • 2,5 € Aktienveräußerungsgewinne

    (10 € realisierte Gewinne aus der X-Aktie und 5 € realisierte Verluste aus der Y-Aktie werden dem B zu 50 Prozent zugerechnet, weil er bei Realisation des Gewinns und des Verlustes beteiligt war.) und

  • 7 € Substanzbeträge.

d. Zurechnung von Werbungskosten

Bei der Ermittlung der Erträge sind grundsätzlich auch die Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds entsprechend der Tz. 1a. taggenau zu berücksichtigen. Die Zurechnung der Allgemeinkosten i. S. d § 40 InvStG 2018 ist anhand der Verhältnisse des Vorjahres, bezogen auf die Werte auf Fondsebene, vorzunehmen. Eine anlegerbezogene Quotenermittlung hinsichtlich der Verhältnisrechnung gem. § 40 InvStG 2018 ist nicht erforderlich, kann aber vorgenommen werden.

Für die Quotenermittlung ist bei Spezial-Investmentfonds, die vor dem aufgelegt wurden, auf die Verhältnisse im letzten regulären Geschäftsjahr abzustellen, das im Jahr 2017 geendet hat. Auf die Verhältnisse in dem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 für steuerliche Zwecke gebildeten Rumpfgeschäftsjahr kommt es nicht an.

Übergangsregelung für das Geschäftsjahr 2018

Die Finanzverwaltung wird es für das Geschäftsjahr 2018 nicht beanstanden, wenn bestehende Spezial-Investmentfonds für die Werbungskostenaufteilung i. S. d. § 40 InvStG 2018 als neu aufgelegt behandelt werden, soweit diese Übergangsregelung einheitlich für alle von der jeweiligen KVG verwalteten Spezial-Investmentfonds angewendet wird.

Bei neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds bzw. Anteilsklassen kann aus Vereinfachungsgründen für die Aufteilung der Allgemeinkosten nach dem Quellvermögen gemäß § 40 Absatz 1 InvStG 2018 (1. Ebene) auf die Vermögensstruktur des aktuellen Geschäftsjahres abgestellt werden. Entsprechend kann die Aufteilung der Allgemeinkosten nach § 40 Absatz 2 InvStG 2018 (2. Ebene) aufgrund der fehlenden (positiven) Salden des vorangegangenen Geschäftsjahres, jeweils zwischen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen erfolgen. Die Zuordnung der Allgemeinkosten nach § 40 Absatz 4 InvStG 2018 (3. Ebene) kann nach § 40 Absatz 4 Satz 3 InvStG 2018 erfolgen, da entsprechende positive Einnahmen oder Gewinne aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr aufgrund der Fiktion nicht berücksichtigt werden.

2. Individuelle Zurechnung von Erträgen

Der aufsichtsrechtliche Ausschüttungsbeschluss ist grundsätzlich für steuerliche Zwecke maßgeblich. Es ergibt sich jedoch aus § 35 InvStG eine vorrangige Ausschüttungsreihenfolge, welche für steuerliche Zwecke zu beachten ist.

Nach § 35 Absatz 5 InvStG 2018 gelten erst alle von dem Spezial-Investmentfonds erzielten Erträge als ausgeschüttet, bevor es zur Ausschüttung von Substanzbeträgen kommen kann. Für die Frage, welche Ertragsarten als ausgeschüttet gelten, ist es somit nicht maßgeblich, welche Erträge der Spezial-Investmentfonds nach seinem Ausschüttungsbeschluss verwendet. Vielmehr ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die zur Ausschüttung verwendeten Erträge aufgrund der besitzzeitanteiligen Zurechnung bei einem Anleger als Substanzbeträge gelten würden. In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob für diesen Anleger andere positive Erträge vorliegen, die nicht nach dem Ausschüttungsbeschluss verwendet wurden. Diese anderen positiven Erträge gelten – abweichend vom Ausschüttungsbeschluss – aufgrund der Regelung des § 35 Absatz 5 InvStG 2018 vorrangig als verwendet. Dadurch kann es dazu kommen, dass gegenüber verschiedenen Anlegern unterschiedliche Ertragsarten als ausgeschüttet gelten (individuelle Zurechnung von Erträgen). Substanzbeträge gelten erst dann als zur Ausschüttung verwendet, wenn für den betreffenden Anleger keine ausschüttungsfähigen Erträge vorhanden sind.

Beispiel 3 – individuelle Zurechnung von Erträgen – (vereinfacht, ohne Berücksichtigung des Steuerabzugs):

An dem zum neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds S ist zunächst nur der Anleger A mit einem Spezial-Investmentanteil (Ausgabepreis 1.000 €) beteiligt. S investiert das Kapital u. a. in

  • eine mit 6 % festverzinsliche Anleihe zu einem Nennwert von 100 € (Zinszahlungstermin 30.12.),

  • eine Aktie der X-AG zu einem Preis von 100 € und

  • eine Aktie der Y-AG zu einem Preis von 100 €.

Das übrige Kapital in Höhe von 700 € dient als Liquiditätsreserve und verändert seinen Wert nicht. Der Fonds übt die Transparenzoption gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 aus.


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Jahr 01
S erzielt 6 € Zinsen, die nicht ausgeschüttet werden und vom Anleger A als ausschüttungsgleiche Erträge versteuert werden.
S vereinnahmt 4 € Dividenden
  • S veräußert die Anleihe zum Nennwert von 100 € und erzielt einen Stückzins in Höhe von 3 €.
  • S veräußert die X-Aktie zu einem Preis von 102 € (= 2 € Aktienveräußerungsgewinn).
  • der Wert der Y-Aktie beträgt 106 €.
  • der Rücknahmepreis des Spezial-Investmentanteils beträgt danach 1.021 € (1.000 € Ausgabepreis Anteil A + 6 € Zinsen des Jahres 01 + 4 € Dividenden + 3 € Stückzinsen + 2 € Aktienveräußerungsgewinn aus X-Aktie + 6 € unrealisierte Wertsteigerungen aus Y-Aktie = 1.021 €).
Zu diesem Preis (1.021 €) wird ein Spezial-Investmentanteil an den Anleger B ausgegeben. Das von B gegebene Kapital fließt in voller Höhe in die Liquiditätsreserve ein und führt nicht zu Erträgen.

Aufsichtsrechtlich führt S einen Ertragsausgleich bei den ordentlichen Erträgen (insbes. Dividenden und Zinsen) einschließlich der periodengerecht abgegrenzten Zinsen und bei den realisierten außerordentlichen Erträgen (insbes. Aktienveräußerungsgewinne) durch. Im Hinblick auf unrealisierte Kursgewinne und -verluste wird kein aufsichtsrechtlicher Ertragsausgleich vorgenommen. Daher stellt S von dem vereinnahmten Anschaffungspreis 9 € in den Ertragsausgleichstopf für Zinsen, 4 € in den Ertragsausgleichstopf für Dividenden und 2 € in den Ertragsausgleichstopf für realisierte Aktienveräußerungsgewinne ein.


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S veräußert die Y-Aktie zu einem Preis von 109 €
(= 9 € Aktienveräußerungsgewinn).

Am Anfang des Jahres 03 beschließt S pro Anteil 13 € (insg. 26 €) auszuschütten. Die Ausschüttung erfolgt am und setzt sich aufsichtsrechtlich wie folgt zusammen:

  • 6 € Zinsen des Jahres 01

  • 20 € aus den laufenden Erträge des Jahres 02 (3 € Stückzinsen + 9 € Ertragsausgleich für Zinsen, und 4 € vereinnahmte Dividenden + 4 € Ertragsausgleich für Dividenden)

Nach § 35 InvStG sind dem Anleger A folgende Erträge und Beträge zuzurechnen:

  • 4 € Zurechnungsbeträge (Dividenden),

  • 6 € ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (Zinsen 01),

  • 3 € Zinsen (Stückzinsen 02),

  • 0 € Veräußerungsgewinne aus Aktien und

  • 0 € Substanzbeträge.

Dem Anleger B sind nach § 35 InvStG folgende Erträge und Beträge zuzurechnen:

  • 0 € Zurechnungsbeträge (Dividenden),

  • 0 € ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (Zinsen 01),

  • 0 € Zinsen (Stückzinsen 02),

  • 4,5 € Veräußerungsgewinne aus Aktien (9 € realisierte Gewinne aus der Veräußerung der Y-Aktie werden dem B zu 50 Prozent zugerechnet) und

  • 8,5 € Substanzbeträge.

II. Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns nach § 48 InvStG 2018

1. Berechnungsmethode

Es gibt keinen für alle Anleger einheitlichen Fonds-Aktiengewinn, vielmehr sind anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinne zu ermitteln. Der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn der bisherigen Spezial-Investmentanteile ändert sich durch die Ausgabe oder Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen nicht (§ 48 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018). Der Wortlaut des § 48 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 enthält – anders als der frühere § 5 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2004 – keine Aussage, ob sich der Fonds-Aktiengewinn pro Anteil (unveränderbarer anteilsbezogener Fonds-Aktiengewinn) oder ob sich der in allen Spezial-Investmentanteilen eines Anlegers enthaltene gesamte Fonds-Aktiengewinn (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn) nicht ändern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Formulierung in § 48 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 – abweichend vom bisherigen Recht – ein unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn gemeint (im Beispiel 4 ist diese Berechnungsmethode als Lösungsweg a dargestellt). Es ist beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorzuschlagen.

a. Unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn

Bei einem unveränderbaren absoluten Fonds-Aktiengewinn beträgt der Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn für jeden neu erworbenen Spezial-Investmentanteil des Anlegers 0 €.

Der unveränderbare absolute Fonds-Aktiengewinn eines Anlegers ist bei Anteilserwerben auf alle Spezial-Investmentanteile gleichmäßig (linear) aufzuteilen (siehe hierzu in Beispiel 4 den Lösungsweg a, nach dem der Anleger B am einen weiteren Spezial-Investmentanteil erworben hat).

Bei Anteilsrückgaben realisiert der Anleger einen Teil des Fonds-Aktiengewinns. In Höhe dieses realisierten Teils muss der Fonds-Aktiengewinn dieses Anlegers korrigiert werden („Korrekturposten Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn” siehe hierzu Beispiel 4, Lösungsweg a, Rückgabe eines Anteils durch B am ).

b. Übergangsweise unveränderbarer anteilsbezogener Fonds-Aktiengewinn

Für eine Übergangszeit bis einschließlich dem wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn bei der Berechnung des Fonds-Aktiengewinns von einem unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Aktiengewinn ausgegangen wird. Bei einem unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Aktiengewinn entspricht der Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn für jeden neu erworbenen Spezial-Investmentanteil des Anlegers dem bisherigen Fonds-Aktiengewinn pro Anteil des Anlegers.

Damit durch die Anteilsausgaben der absolute Fonds-Aktiengewinn des Anlegers nicht künstlich erhöht wird, hat der Spezial-Investmentfonds einen Korrekturposten in Höhe der Fonds-Aktiengewinne der neu ausgegebenen Spezial-Investmentanteile zu bilden („Korrekturposten Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn”, siehe hierzu in Beispiel 4, Lösungsweg b, Erwerb eines weiteren Spezial-Investmentanteils durch Anleger B am und ).

Bei Anteilsrückgaben eines Anlegers ist der Fonds-Aktiengewinn dieses Anlegers um die auf die zurückgegebenen Anteile entfallenden Fonds-Aktiengewinne zu korrigieren („Korrekturposten Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn” siehe hierzu Beispiel 4, Lösungsweg b, Rückgabe eines Anteils durch B am ).

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Anleger über den Zeitpunkt zu informieren, zu dem sie zur Ermittlung eines unveränderbaren absoluten Fonds-Aktiengewinns übergeht. Hinsichtlich Spezial-Investmentanteilen, die der Anleger vor dem Übergangszeitpunkt erworben und noch im Übergangszeitpunkt gehalten hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger darauf hinzuweisen, dass ab dem Übergangszeitpunkt nicht mehr die ursprünglich mitgeteilten Einstiegs-Fonds-Aktiengewinne für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns verwendet werden dürfen. Vielmehr ist ab dem Übergangzeitpunkt ein Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn in Höhe von 0 € zu Grunde zu legen.

c. Startwert des Fonds-Aktiengewinns

Der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn beginnt ab dem mit 0 €. Dies gilt sowohl für den Fall, dass von einem unveränderbaren absoluten Fonds-Aktiengewinn (Lösungsweg a) ausgegangen wird als auch für den Fall, dass der anteilsbezogene Fonds-Aktiengewinn unveränderbar ist (Lösungsweg b). Bei einer Ausschüttung von Erträgen ändert sich der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn (in beiden Lösungswegen) nur insoweit, wie gegenüber den betreffenden Anlegern Aktienveräußerungsgewinne als ausgeschüttet gelten.

d. Übergangsregelung für die anlegerindividuelle Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die anlegerindividuelle Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns bis spätestens zum rückwirkend zum umgesetzt wird.

e. Durchschnittsmethode

Auf Ebene des Spezial-Investmentfonds kann für die Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns (bei beiden Lösungswegen) weiterhin die Durchschnittsmethode angewendet werden.

f. Beispiel:
Beispiel 4 (vereinfacht, ohne Berücksichtigung von 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG):

An dem zum neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds S ist zunächst nur die A-GmbH (A) als Anleger mit einem Spezial-Investmentanteil beteiligt (Ausgabepreis 1.000 €). Der Fonds-Aktiengewinn beträgt bei der Ausgabe des Spezial-Investmentanteils 0 €. Dies gilt gleichermaßen für beide Lösungswege.

S investiert das Kapital u. a. in

  • eine Aktie der X-AG zu einem Preis von 100 € und

  • eine Aktie der Y-AG zu einem Preis von 100 €.

Das übrige Kapital in Höhe von 800 € dient als Liquiditätsreserve und verändert seinen Wert nicht. Der Fonds übt die Transparenzoption gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 aus.

Über die nächsten 6 Monate gewinnt die X-Aktie an Wert bis auf 110,- € und die Y-Aktie steigt bis auf 106,- €. Der tägliche Wertzuwachs wird dem anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinn des A zugeordnet. Der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn des Anlegers A berechnet sich wie folgt:


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Unrealisierte Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Unrealisierte Wertsteigerung Y-Aktie
6,00 €
6,00 €
Fonds-Aktiengewinn
16,00 €
16,00 €

(Hinweis: Diese Darstellung erfolgt zur besseren Nachvollziehbarkeit des Beispiels in dieser Form. Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaften erstellen in der Praxis jedoch nicht Reports, die entsprechend aussehen. Üblich ist eine Berechnungsmethode für die Fonds-Aktiengewinne, bei der an jedem Bewertungstag die Aktienwertveränderungen gegenüber dem vorherigen Bewertungstag ermittelt werden und anschließend diese gesamte Wertveränderung gleichmäßig auf die an dem Bewertungstag vorhanden Anteile verteilt werden.)


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  • S veräußert die X-Aktie zu einem Preis von 110 € (= 10 € Aktienveräußerungsgewinn),
  • der Wert der Y-Aktie beträgt 106.
  • der Rücknahmepreis des Spezial-Investmentanteils beträgt 1.016 €,
  • der für A ermittelte absolute Fonds-Aktiengewinn beträgt weiterhin 16 €; der Fonds-Aktiengewinn pro Anteil beträgt ebenfalls weiterhin 16,- €.

Zu dem Preis von 1.016 € erwirbt die B-GmbH (B) am einen Spezial-Investmentanteil. Das von B gegebene Kapital fließt in voller Höhe in die Liquiditätsreserve ein und führt nicht zu Erträgen. Der Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn des B beträgt bei Lösungsweg a 0,- €. Der Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn beträgt bei Lösungsweg b ebenfalls 0,- €.

Aufsichtsrechtlich führt S einen Ertragsausgleich bei den ordentlichen Erträgen (insbes. Dividenden und Zinsen) einschließlich der periodengerecht abgegrenzten Zinsen und bei den realisierten außerordentlichen Erträgen (insbes. Aktienveräußerungsgewinne) durch.

Im Hinblick auf unrealisierte Kursgewinne und -verluste wird kein aufsichtsrechtlicher Ertragsausgleich vorgenommen. Daher stellt S 10 € von dem vereinnahmten Anschaffungspreis in den Ertragsausgleichstopf für realisierte Aktienveräußerungsgewinne ein.


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
6,00 €
6,00 €
Fonds-Aktiengewinn
16,00 €
16,00 €


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Anleger B
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
0,00 €
0,00 €
Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €


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Über die nächsten Wochen verliert die Y-Aktie an Wert. Am beträgt der Wert 102,- €. Da sich die beiden Anleger den seit dem eintretenden Verlust in Höhe von 4 € hälftig teilen müssen, wird der Wertverlust, im Verhältnis ihrer gehaltenen Anteile, 1: 1 den anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinnen von A und B zugeordnet. D. h. es fallen sowohl bei A als auch bei B 2 € Verluste an. Bei A reduzieren sich die bisherigen Wertsteigerungen der Y-Aktie von 6 € um den anteiligen Verlust von 2 € auf nunmehr 4 €. Bei B entstehen 2 € unrealisierte Wertverluste aus der Y-Aktie.

Der jeweils für Anleger A und Anleger B ermittelte anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn berechnet sich nunmehr wie folgt:


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Fonds-Aktiengewinn
14,00 €
14,00 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Anleger B
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Unrealisierter
Wertverlust Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
– 2,00 €
– 2,00 €


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S veräußert die Y-Aktie zu einem Preis von 102 €.
Da sich die beiden Anleger den Gewinn teilen müssen, liegt aufsichtsrechtlich ein ausschüttungsfähiger Gewinn aus der Y-Aktie in Höhe von 1 € pro Anteil vor. Der Wert eines Spezial-Investmentanteils beträgt am  1.014 € (1.000 € Ausgabepreis Anteil A + 1.016 € Ausgabepreis Anteil B + 10 € Veräußerungsgewinn aus X-Aktie + 2 € Veräußerungsgewinn aus Y-Aktie = 2.028 € Fondsvermögen insgesamt; bei 2 Anteilen sind das 1.014 € pro Anteil).

Die Veräußerung der Y-Aktie hat keinen Einfluss auf die Höhe der absoluten Fonds-Aktiengewinne und der Fonds-Aktiengewinne pro Anteil. In dem Umfang, in dem das aktiengewinnrelevante unrealisierte Ergebnis sinkt, steigt das aktiengewinnrelevante realisierte Ergebnis.


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Realisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Fonds-Aktiengewinn
14,00 €
14,00 €


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Anleger B
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
– 2,00 €
– 2,00 €


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S schüttet 11 € Aktienveräußerungsgewinne pro Anteil (insg. 22 € an Geldfluss) aus.
(10 € Gewinn aus der Veräußerung der X-Aktie + 10 € aus dem Ertragsausgleichstopf + 2 € Gewinn aus der Veräußerung der Y-Aktie) Der Anteilspreis sinkt dadurch auf 1.003 €.

Dem A sind 11,- € Aktienveräußerungsgewinne (100 % des Gewinns aus der Veräußerung der X-Aktie und 50 % des Gewinns aus der Veräußerung der Y-Aktie) zuzurechnen.

Dem B sind 10,- € Substanzbeträge und 1,- € Aktienveräußerungsgewinn (50 % des Gewinns aus der Veräußerung der Y-Aktie) zuzurechnen.

Bei einer Ausschüttung von Erträgen darf sich der für den jeweiligen Anleger individuell ermittelte Fonds-Aktiengewinn nur insoweit ändern, als gegenüber dem betreffenden Anleger Aktienveräußerungsgewinne als ausgeschüttet gelten. In anteiligem Umfang der vom Anleger gehaltenen Anteile ändert sich dann der für den jeweiligen Anleger ermittelte absolute Fonds-Aktiengewinn und der Fonds-Aktiengewinn pro Anteil.

Der für A ermittelte absolute Fonds-Aktiengewinn sinkt aufgrund der Ausschüttung von 14,- € um -11,- € auf 3,- €, der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn pro Anteil sinkt ebenfalls auf 3,- €.


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Realisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 11,00 €
– 11,00 €
Fonds-Aktiengewinn
3,00 €
3,00 €

Der für B ermittelte absolute Fonds-Aktiengewinn sinkt von -2,- € um -1,- € auf  – 3,- €. Der Fonds-Aktiengewinn pro Anteil sinkt ebenfalls auf -3 €. Aufgrund der besitzzeitanteiligen Zurechnung konnte an den B nur 1,- € Aktienveräußerungsgewinn ausgeschüttet werden.


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Anleger B
absolut
1. Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
Fonds-Aktiengewinn
– 3,00 €
– 3,00 €


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B erwirbt einen zusätzlichen Anteil für 1003,- €. A hält nun 1 Anteil, B hält 2 Anteile.

Der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn verändert sich nicht.

Für den B ergeben sich Veränderungen abhängig davon, ob bei der Ausgabe des neuen Anteils der Fonds-Aktiengewinn absolut unverändert bleibt (Lösungsweg a) oder der Fonds-Aktiengewinn pro Anteil unverändert bleibt (Lösungsweg b).

Lösungsweg a (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn):

Auf den neuen Anteil der B entfällt ein Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn von 0,- €. Die B hat bezogen auf ihre beiden Anteile insgesamt einen absoluten Fonds-Aktiengewinn von -3,- €. Der für B ermittelte Fonds-Aktiengewinn pro Anteil verändert sich auf -1,50 € (-3 € Fonds-Aktiengewinn absolut : 2 Anteile = -1,50 €).


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
Ø pro Anteil
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
– 1,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Fonds-Aktiengewinn
– 3,00 €
– 3,00 €
0,00 €
– 1,50 €

(Hinweis: Die Zuordnung des realisierten Wertverlusts aus der Y-Aktie und der Ausschüttung von Aktienveräußerungsgewinnen zu dem 1. Anteil erfolgt nur zu Anschauungszwecken.)

Lösungsweg b (unveränderbarer Fonds-Aktiengewinn pro Anteil):

Auf den neuen Anteil der B entfällt ein Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn von -3,- €. Der für B ermittelte absolute Fonds-Aktiengewinn verändert sich aufgrund eines – für das Gleichbleiben des Fonds-Aktiengewinns pro Anteil notwendigen -Korrekturpostens für Einstiegs-Fonds-Aktiengewinne von -3,- € auf -6,- €. Die Höhe des Korrekturpostens entspricht der Summe der Einstiegs-Fonds-Aktiengewinne aller erworbenen Anteile.


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
Ø pro Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 3,00 €
0,00 €
– 3,00 €
– 1,50 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
– 1,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Fonds-Aktiengewinn
– 6,00 €
– 3,00 €
– 3,00 €
– 3,00 €


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S erwirbt nun eine Aktie an der Z-AG für 100,- €.
Der Wert der Z-Aktie ist auf 106,- € gestiegen.
Der Wert eines Anteils an S beläuft sich auf 1005,- €.

Da sich die beiden Anleger den seit dem eingetretenen Kursgewinn in Abhängigkeit des Verhältnisses der von ihnen gehaltenen Anteile teilen müssen, wird der tägliche Wertzuwachs im Verhältnis 1: 2 den anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinnen von A und B zugeordnet. D. h. es fallen pro Anteil 2 € unrealisierte Wertsteigerung aus der Z-Aktie an.

Die anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinne für A und B berechnen sich nunmehr wie folgt:

Lösungsweg a (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn):


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Realisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 11,00 €
– 11,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
2,00 €
2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
5,00 €
5,00 €


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
Ø pro Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
– 1,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
1,00 €
– 1,00 €
2,00 €
0,50 €

Lösungsweg b (unveränderbarer Fonds-Aktiengewinn pro Anteil):


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Anleger A
absolut
1. Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Realisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 11,00 €
– 11,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
2,00 €
2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
5,00 €
5,00 €


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
Ø pro Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 3,00 €
0,00 €
– 3,00 €
– 1,50 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
– 1,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
– 2,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €


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B erwirbt 2 weitere Anteile zum Wert von je. 1005,- €. A hält nun 1 Anteil, B hält 4 Anteile

Lösungsweg a (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn):

Der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn verändert sich nicht.


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Anleger A
 
absolut
1. Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte
Wertsteigerung X-Aktie
10,00 €
10,00 €
Realisierte
Wertsteigerung Y-Aktie
4,00 €
4,00 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 11,00 €
– 11,00 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
2,00 €
2,00 €
Fonds-Aktiengewinn
5,00 €
5,00 €

Der für B ermittelte Fonds-Aktiengewinn berechnet sich nunmehr wie folgt:


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
3. Anteil
4. Anteil
Ø pro Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
– 0,25 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
2,00 €
2,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
Fonds-Aktiengewinn
1,00 €
– 1,00 €
2,00 €
0,00 €
0,00 €
0,25 €

Lösungsweg b (unveränderbarer Fonds-Aktiengewinn pro Anteil):

Der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn verändert sich nicht (siehe Lösungsweg a).

Der für B ermittelte Fonds-Aktiengewinn berechnet sich wie folgt:


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Anleger B
absolut
1. Anteil
2. Anteil
3. Anteil
4. Anteil
Ø pro Anteil
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 5,00 €
0,00 €
– 3,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €
– 1,25 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 2,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
– 0,50 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
– 0,25 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
2,00 €
2,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
Fonds-Aktiengewinn
– 4,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €
– 1,00 €


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B gibt 1 Anteil an S zum Wert von 1005,- € zurück. A hält nun 1 Anteil, B hält 3 Anteile

Lösungsweg a (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn):

Der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn verändert sich nicht.

Der für B ermittelte Fonds-Aktiengewinn berechnet sich nunmehr wie folgt:

Zunächst ist festzustellen, dass nicht zuordenbar ist, „welchen Anteil” B zurückgegeben hat. Vielmehr ist für die Rückgabe auf die oben ermittelten Durchschnittswerte pro Anteil abzustellen. Im Folgenden wird daher nicht mehr eine zwischen den verschiedenen Anteilen des B differenzierte Darstellung der Zusammensetzung des Fonds-Aktiengewinns vorgenommen.

Aufgrund der Rückgabe eines Anteils realisiert B den auf einen Anteil entfallenden (durchschnittlichen) Fonds-Aktiengewinn in Höhe von 0,25 €. In Höhe dieses realisierten Fonds-Aktiengewinn von 0,25 € ist eine Korrektur des Fonds-Aktiengewinns vorzunehmen, d. h. es ist ein Korrekturposten „Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn” in Höhe von 0,25 € vom Fonds-Aktiengewinn abzuziehen.


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Anleger B
absolut
Ø pro Anteil bei 3 Anteilen
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
0,00 €
0,00 €
Realisierte Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 0,67 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 0,33 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
1,33 €
Korrekturposten
Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 0,25 €
– 0,08 €
Fonds-Aktiengewinn
0,75 €
0,25 €

Lösungsweg b (unveränderbarer Fonds-Aktiengewinn pro Anteil):

Der für A ermittelte Fonds-Aktiengewinn verändert sich nicht (siehe Lösungsweg a).

Der für B ermittelte Fonds-Aktiengewinn berechnet sich nunmehr wie folgt:

Aufgrund der Anteilsrückgabe ist ein negativer Fonds-Aktiengewinn in Höhe von -1,00 € abzuziehen, d. h. der Fonds-Aktiengewinn ist um 1,00 € zu erhöhen.


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Anleger B
absolut
Ø pro Anteil bei 3 Anteilen
Korrekturposten
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 5,00 €
– 1,67 €
Realisierter Wertverlust
Y-Aktie
– 2,00 €
– 0,67 €
Ausschüttung Aktienveräußerungsgewinn
– 1,00 €
– 0,33 €
Unrealisierte
Wertsteigerung Z-Aktie
4,00 €
1,33 €
Korrekturposten
Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn
–  (– 1,00 €)
–  (– 0,33 €)
Fonds-Aktiengewinn
– 3,00 €
– 1,00 €

Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns

Durch die Rückgabe eines Anteils an dem S sind für die B der Veräußerungsgewinn und der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn wie folgt zu berechnen:

Lösungsweg a (unveränderbarer absoluter Fonds-Aktiengewinn):

Ermittlung der Anschaffungskosten für die Rückgabe eines Anteils erfolgt nach der Durchschnittsmethode:


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AK 1 Tranche
1016,- €
(1 Anteil)
AK 2. Tranche
1003,- €
(1 Anteil)
AK 3. Tranche
2010,- €
(2 Anteile)
Summe
4029,- €
 

durchschnittliche AK 4029 : 4 = 1007,25 €

Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Anlegers B:


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Rücknahmepreis
1005,-- €
zzgl. Substanz (10 durch 4 Anteile)
2,50 €
abzgl. AK
– 1007,25 €
Veräußerungsgewinn B
0,25 €

Berechnung des Anleger-Aktiengewinns nach der Durchschnittsmethode:


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Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn pro Anteil
0,25 €
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn pro Anteil
0,-- €
besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn
0,25 €

Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen des Anlegers B


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Veräußerungsgewinn
0,25 €
außerbilanzielle Kürzung um Anleger--Aktiengewinn
– 0,25 €
Auswirkung auf das Einkommen
0,-- €

Lösungsweg b (unveränderbarer Fonds-Aktiengewinn pro Anteil):

Ermittlung der Anschaffungskosten für die Rückgabe eines Anteils nach der Durchschnittsmethode:


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AK 1. Anteil
1016,- €
(1 Anteil)
AK 2. Anteil
1003,- €
(1 Anteil)
AK 3. + 4. Anteil
2010,- €
(2 Anteile)
Summe
4029,- €
 

durchschnittliche AK 4029 € : 4 Anteile = 1007,25 €

Ermittlung des Veräußerungsgewinns:


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Rücknahmepreis
1005,-- €
zzgl. Substanz (10 durch 4 Anteile)
2,50 €
abzgl. AK
– 1007,25 €
Veräußerungsgewinn B
0,25 €

Berechnung des Anleger-Aktiengewinns nach der Durchschnittsmethode:


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Ausstiegs-Fonds-Aktiengewinn pro Anteil
– 1,-- €
Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn:
 
1. Anteil
0,-- €
2. Anteil
– 3,-- €
3. Anteil
– 1,-- €
4. Anteil
– 1,-- €
Summe
– 5,-- €
– durchschnittlicher Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn
– 1,25 €
= besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn
0,25 €

Auswirkung beim zu versteuernden Einkommen des Anlegers B:


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Veräußerungsgewinn
0,25 €
außerbilanzielle Kürzung um Anleger-Aktiengewinn
– 0,25 €
Auswirkung auf das Einkommen
0,-- €

2. Übergangsregelung für Dach-Spezial-Investmentfonds

Dach-Spezial-Investmentfonds, die Anteile an Ziel-Spezial-Investmentfonds halten, die zunächst einen unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Aktiengewinn berechnet und dem Dach-Spezial-Investmentfonds mitgeteilt haben, müssen im Zeitpunkt der Umstellung der Berechnung auf der Zielfondsebene ebenfalls eine Korrektur auf Dachfondsebene vornehmen. Dach-Spezial-Investmentfonds haben sicherzustellen, dass eine Umstellung eines Ziel-Spezial-Investmentfonds von der Ermittlung nach Lösungsweg b auf die Ermittlung nach Lösungsweg a keine Auswirkungen auf die anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinne der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds hat. Für den Zeitraum seit dem bis zur Umstellung eines Ziel-Spezial-Investmentfonds von der Ermittlung nach Lösungsweg b auf die Ermittlung nach Lösungsweg a ist aufgrund dieser Umstellung auf der Ebene eines Dach-Spezial-Investmentfonds keine Änderung bei der Ermittlung der anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinne seiner Anleger zu veranlassen.

Soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds seit dem Anteile ausgegeben hat und dabei nach Lösungsweg b) vorgegangen ist, muss er deshalb rückwirkend die anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinne korrigieren.

Beispiel 5:

Anleger A hält seit 2017 einen Anteil an dem Dach-Spezial-Investmentfonds D.

D erwirbt einen Anteil an dem Ziel-Spezial-Investmentfonds Z am für 1.000 € (Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn 0 €) sowie einen zweiten Anteil am für 1.006 € (Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn 6 €). Daraus ergibt sich ein (durchschnittlicher) Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn von 3 € pro Anteil.

Am teilt Z dem D mit, dass der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn des D an diesem Tag 7 € pro Anteil beträgt. Am teilt Z dem D mit, dass Z ursprünglich nach Lösungsweg b vorgegangen ist und mit sofortiger Wirkung (d. h. ab dem ) auf Lösungsweg a umstellt, so dass der anlegerindividuelle Fonds-Aktiengewinn für D am nunmehr 4 € pro Anteil beträgt und D anstelle des anlegerindividuellen Einstiegs-Fonds-Aktiengewinns von 6 € für den zweiten Anteil nunmehr 0 € anzusetzen hat.

D muss für den Zeitraum bis keine Korrekturen vornehmen, weil der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn für A unverändert 4 € pro Anteil beträgt (ursprünglich 7 € – 3 € = 4 €, nach Umstellung 4 €  – 0 € = 4 €). D stellt sicher, dass aufgrund der Umstellung am keine Auswirkungen auf den anlegerindividuellen Aktiengewinn des A entstehen, indem ab dem der ursprüngliche Einstiegs-Fonds-Aktiengewinn für den zweiten Anteil von 6 € auf 0 € korrigiert wird.

III. Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger

Bei Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger wird es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn der Spezial-Investmentfonds für zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgegebene Spezial-Investmentanteile keine besitzzeitanteilige Zurechnung vornimmt und einen einheitlichen Fonds-Aktiengewinn für alle Spezial-Investmentanteile ermittelt. Dies gilt nicht, wenn der Verzicht auf die besitzzeitanteilige Zurechnung zweckgerichtet für steuermindernde Effekte beim Anleger eingesetzt wird (Steuersparmodell). In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung eine besitzzeitanteilige Zurechnung und einen auf den jeweiligen Spezial-Investmentanteil ermittelten Fonds-Aktiengewinn fordern. Darüber hinaus ist eine besitzzeitanteilige Zurechnung des anlegerindividuellen Fonds-Aktiengewinns vorzunehmen, wenn der Anleger einen Teil seiner Spezial-Investmentanteile auf einen anderen Anleger überträgt oder ein Spezial-Investmentanteil oder mehrere Spezial-Investmentanteile an einen hinzugetretenen Anleger ausgegeben werden.

Überträgt der Anleger alle seine Spezial-Investmentanteile auf einen anderen Anleger, sind dem übertragenden Anleger die Erträge und der Fonds-Aktiengewinn bis zur Übertragung zuzurechnen und dem übernehmenden Anleger sind die Erträge und die Veränderungen des Fonds-Aktiengewinns ab der Übertragung zuzurechnen, so dass darüber hinaus keine besitzzeitanteilige Zurechnung vorgenommen werden muss und eine Berechnung eines einheitlichen Fonds-Aktiengewinn ausreicht.

Weiterhin wird es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn der Spezial-Investmentfonds für zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgegebene Spezial-Investmentanteile keine besitzzeitanteilige Zurechnung vornimmt und keinen Fonds-Aktiengewinn ermittelt, wenn an dem Spezial-Investmentfonds ausschließlich Anleger beteiligt sind, bei denen sämtliche Einkünfte steuerbefreit sind (Anleger i. S. d. § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG). Sofern ein nicht steuerbefreiter Anleger oder ein nur teilweise steuerbefreiter Anleger (Anlegers i. S. d. § 44a Absatz 4 Satz 1 EStG) hinzukommt, behält es sich die Finanzverwaltung vor, dass die für die Besteuerung der hinzukommenden Anleger erforderlichen Werte rückwirkend ermittelt werden müssen.

IV. Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn anzuwenden.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :011

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2198 Nr. 38
DB 2018 S. 2214 Nr. 37
DStR 2018 S. 2029 Nr. 39
EStB 2018 S. 428 Nr. 11
ErbStB 2018 S. 360 Nr. 12
KSR direkt 2018 S. 11 Nr. 10
KÖSDI 2018 S. 20940 Nr. 10
StB 2018 S. 316 Nr. 10
HAAAG-94743