1.I. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V führt nicht nur zu einem Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung, sondern begründet auch einen Sachleistungsanspruch zu Gunsten des Berechtigten.
2.II. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V (Leistungen der medizinischen Rehabilitation) ist eng auszulegen und erfasst Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V in der Regel nicht.
3.III. Der Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 SGG verlangt eine Einbeziehung des die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in das Verfahren über die Kostenerstattung bzw. den Sachleistungsanspruch.
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