Online-Nachricht - Dienstag, 18.09.2018

Berufsrecht | Widerruf der Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft (FG)

Verliert der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen (; NZB eingelegt).

Hintergrund: Nach § 50 Abs. 1 StBerG ist insbesondere Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater sind. Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehört es zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 StBerG genehmigt worden ist, oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, sind.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1990 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Bis zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin A. 2017 widerrief die Steuerberaterkammer seine Bestellung als Steuerberater. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erloschen seien, weil sowohl die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG als auch des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorlägen. Zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes wurde der Klägerin eine Frist eingeräumt. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass ihre Geschäftsanteile durch die "D-Steuerberatungsgesellschaft ... mit Sitz in den ..." übernommen worden seien. Die Geschäftsführung wurde durch Herrn E und Herrn B übernommen, die jedoch beide nicht als Steuerberater bestellt worden sind. Die Beklagte widerrief 2018 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das FG Hamburg wies die Klage als unbegründet ab:

  • Die Voraussetzungen für den Widerruf sind gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Vorschrift des § 50 Abs. 1 StBerG liegen nicht vor, weil keiner der Geschäftsführer der Klägerin Steuerberater ist oder die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 StBerG erfüllt.

  • Auch die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG sind nicht gegeben, da die Gesellschafterin der Klägerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und auch die Gesellschafter der Gesellschafterin nicht zu dem Personenkreis des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehören.

  • Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG.

  • Entscheidend ist, dass die ... Gesellschafterin der Klägerin nicht beabsichtigt lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern im Streitfall wird die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt. Es kommt daher nicht darauf an ob die in den ... ansässige Gesellschafterin der Klägerin die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG erfüllt bzw. erfüllen könnte. Nur für diesen Fall kann sich die ausländische Gesellschaft auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Buchst. AEUV berufen (vgl. ; ).

  • Die im Streitfall einschlägigen Vorschriften der §§ 49 ff. StBerG verstoßen auch nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV oder Art. 54 Abs. 2 AEUV (vgl. auch ).

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-94541