BFH Beschluss v. - IX B 93/02

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Ablehnung der AdV

Gesetze: FGO §§ 128, 69, 115

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf sind die Kläger und Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. , BFH/NV 2002, 673).

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. , BFH/NV 2002, 524).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 818
BFH/NV 2003 S. 818 Nr. 6
TAAAA-71519