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Variable Ausgleichszahlungen gem. § 14 Abs. 2 KStG-E
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-94421 Der Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2018“ sieht die Einführung eines § 14 Abs. 2 KStG-E vor. Diese Norm soll dazu dienen, die Anerkennung von variablen Ausgleichszahlungen im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sicherzustellen. Der Gesetzgeber widerspricht damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in welcher der BFH zuletzt mit Urteil v. - I R 93/15 NWB NAAAG-61391 entschieden hat, dass variable Ausgleichszahlungen neben einem festen Ausgleich gem. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Entscheidung des BFH
[i]Nur feste Ausgleichsbeträge für die Anerkennung möglichDer BFH hat sich dafür ausgesprochen, dass für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ausschließlich feste Ausgleichsbeträge und keine variablen Bestandteile möglich sind. Durch variable Zahlungen wird nach Ansicht des BFH der außenstehende Minderheitsgesellschafter so gestellt, als gäbe es keine Organschaft, womit dem Zweck der Organschaft zuwidergehandelt wird. Da die Finanzverwaltung nach der bisher geltenden Verwaltungsanweisung die variablen Ausgleichszahlungen jedoch anerkennt, kam es über Jahre zum Streit. Nach einem Hin und Her von Verwaltungsanweisung, BFH-Urtei...