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Über die Eingriffsbefugnisse der Steuerberaterkammer
Untersagung des Führens eines Doktortitels und Nichteintragung in das Berufsregister unzulässig
In seinem Urteil v. (6 K 10/17 NWB ZAAAG-90022) hat sich der 6. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit den Befugnissen der Steuerberaterkammer (StBK) nach §§ 76, 80 StBerG auseinandergesetzt und der Ahndung von Berufspflichtverletzungen jeglicher Art über den Verwaltungsrechtsweg (entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung; vgl. AnwZ (B) 41/02 NWB VAAAB-96087; AnwZ (B) 15/02 NWB YAAAB-95947, jeweils zu Unterlassungsverfügungen der Rechtsanwaltskammer) eine Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es der StBK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Führens eines Doktortitels gegenüber einem Kammermitglied an einer Eingriffsgrundlage. Zur Eintragung des Titels in das Steuerberaterregister besteht nach Auffassung des Gerichts eine gewohnheitsrechtlich begründete Pflicht. Die vorliegende Entscheidung soll insbesondere zum Anlass genommen werden, einige Eingriffsgrundlagen des § 76 StBerG und deren Grenzen im allgemeinen Kontext zu beleuchten.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die Entscheidung des Niedersächsischen FG 6 K 10/17
1. Sachverhalt
[i]Verleihung eines ausländischen akademischen GradsS ist als Steuerberater zuge...