Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem marktüblichen Entgelt bei den Marktpreis übersteigenden Selbstkosten
Vor dem Finanzgericht war über die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG für Wärmelieferungen an nahestehende Personen zu entscheiden.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt.
2. Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils ist eine 100%ige Tochter der Samtgemeinde X. Diese betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen (Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnet die Klägerin einheitlich – also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten – nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelt.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass bei den Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen nicht wie bislan...