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Arbeitsunfall | Verrichtung mit gemischter Handlungstendenz
Ist die Fahrt von der Wohnung mit der Absicht aufgenommen worden, nach einer längeren, aber unter zwei Stunden liegenden Unterbrechung der Fahrt zur Wahrnehmung privater Zwecke den Arbeitsplatz zu erreichen, ist ein auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit und noch vor Erreichen des geplanten Abwegs zur privaten Verrichtung erlittener Unfall nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn nach den Grundsätzen einer S. 2760gemischten Handlungstendenz objektiv die Verrichtung die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. [i]Pollert, Arbeitsunfall, Lexikon NWB FAAAD-10629
Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der bei der DB Beschäftigte befa...