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OLG Celle 20.06.2018 6 W 78/18, NWB 38/2018 S. 2759

Erbscheinverfahren | Eidesstattliche Versicherung

Ist der Vertretene in einem Erbscheinverfahren nicht mehr zur grds. nur höchstpersönlich möglichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der dort gemachten Angaben in der Lage, kann auch dessen gesetzlicher Vertreter, z. B. sein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch nur als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht dabei dem gesetzlichen Vertreter gleich.

Anmerkung:

Eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist rechtlich zwar unzulässig, anerkannt ist hingegen, dass zumindest gesetzliche Vertreter wie Betreuer/Eltern aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung ggf. eine eigene Versicherung, für die auch nur sie die (straf-)rechtliche Verantwortung tragen, abgeben können, was zugl...

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