Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
1. Allgemeines
Diese Kartei-Karte wurde vollumfänglich neu gefasst und enthält die aktuellen Rechtsstände zur StBVV (ab ) sowie den seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Vorschriften des RVG und des GKG (ab ).
2. Kostenentscheidung
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 – 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 Abs. 1 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ggf. kann jedoch eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
Kosten i. S. des § 139 FGO sind
die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Das Gericht hat die Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten auszusprechen. In diesem Fall kann die Kostenfestsetzung bereits vor Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden.
3. Streitwert/Gegenstandswert
Die Gerichtskosten und die Vergütung der Bevollmächtigten werden grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens bzw. dem finanziellen Interesse des Klägers oder Antragstellers bemessen. Für die Gerichtskosten ist dies der Streitwert (§ 52 GKG), für die Vergütung der Bevollmächtigten der inhaltsgleiche Gegenstandswert (§ 23 RVG bzw. § 10 StBVV).
Gemäß § 71 GKG ist die Fassung des Gerichtskostengesetzes für die Streitwertermittlung maßgebend, die bei erstmaliger Rechtsanhängigkeit des Verfahrens Gültigkeit hat (GKG i. d. F. ab oder ). Der Mindeststreitwert beläuft sich auf 1.500 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).
Ein ABC der Streitwerte ist z. B. enthalten in Tipke-Kruse Vor § 135 FGO, in Gräber/Ratschow Vor § 135 oder im Internet abrufbar unter „Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit”.
4. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr und den Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (AO-Handbuch 2017, Anhang 16) erhoben.
Die Gebühren und ihre Ermäßigungstatbestände sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Teil 6) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (Anlage 2 zu §§ 3, 34 GKG, Gebührentabelle).
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG, Kostenverzeichnis Teil 9.
Für das finanzgerichtliche Verfahren wurde eine Kostenvorschusspflicht eingeführt. Die Verfahrensgebühr von 284 € (71 € × 4) errechnet sich auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Vorschuss wird auf die Gerichtskostenschuld angerechnet.
Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (1. Instanz) oder des BFH (2. Instanz) mittels Kostenrechnung. Das Finanzamt ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
Die Kosten werden von der Staatsoberkasse Landshut und der Bundeskasse Weiden erhoben. Für die Vollstreckung sind die Finanzämter zuständig.
Die Finanzbehörden sind für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG). Gebühren und Auslagen können daher für das beklagte Finanzamt nicht anfallen.
5. Kosten der Beteiligten
Den Beteiligten am finanzgerichtlichen Verfahren (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).
Zu den Aufwendungen i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.
Die Vergütung im Finanzgerichtsverfahren richtet sich sowohl für Steuerberater als auch für Rechtsanwälte nach dem RVG
(§ 45 StBVV).
Danach können im Wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV), Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:
Wertgebühren (§ 13 RVG)
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Verfahrensgebühr | Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nr. 3200,3201 VV |
Terminsgebühr | Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nr. 3202,3203 VV |
Erledigungsgebühr | Nr. 1002-1004 VV |
Auslagen (Vorbemerkung 7)
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Dokumentenpauschale | Nr. 7000 VV |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | Nrn. 7001, 7002 VV |
Geschäftsreisen | Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV; Nr. 7003 – 7005 VV |
Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV |
Die Gebühren der Steuerberater/Rechtsanwälte bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG); dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 32 RVG). Grundlage für die Berechnung der Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i. S. des § 3 GKG.
Die Berechnung der Kosten im Einzelnen richtet sich nach § 10 RVG, die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG).
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ist die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren. Mit ihr wird das ganze Handeln des Prozessbevollmächtigten (z. B. Aufwendungen für Schriftsätze, Urkunden und Ablichtungen, die der Klagebegründung hinzuzufügen sind) einschließlich der Information für einen Rechtszug (§ 15 RVG) abgegolten. Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,6-fache (Nr. 3200 VV). Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit, bei der der Auftraggeber aus mehreren Personen besteht, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um 0,3 (Mehrfachvertretungszuschlag nach § 7 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei Gebühren nicht übersteigen (Nr. 1008 Abs. 3 VV). Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3201 VV).
Wird das angefochtene Urteil vom BFH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). Wird die Sache an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die neu entstehende anzurechnen (Vorbemerkung 3 zu VV).
Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht für die Tätigkeit (Stellung von Anträgen, Erörterung der Streitsache, Stellungnahme zu den Ausführungen des FA) des Bevollmächtigten in einem Termin, wie einem
Verhandlungstermin,
Erörterungstermin,
Beweisaufnahmetermin,
von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin.
Bleibt der Bevollmächtigte dem Termin fern, entfällt die Terminsgebühr. Das gleiche gilt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist (z. B. bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO).
Die Terminsgebühr entfällt aber nicht, wenn
eine mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien unterbleibt (Nr. 3202 Abs. 1 VV),
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO) oder durch Gerichtsbescheid (§§ 90a und 79a Abs. 2 FGO) entschieden wird (Nr. 3202 Abs. 2 VV).
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,2-fache (Nr. 3202 VV).
Eine Terminsgebühr entsteht nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002-1004 VV entsteht, wenn sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Bevollmächtigte bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die auf die Erledigung der Sache ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten muss also über seine durch die Verfahrens- und Terminsgebühr erfassten Tätigkeiten hinausgehen. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts nur dann mit einer Erledigungsgebühr entschädigt wird, wenn es sich um eine qualifizierte Mitwirkung für Zwecke der Erledigung handelt. Eine solche Mitwirkung liegt jedoch nicht vor, wenn die Klagebegründung so gut gelungen ist, dass das FA von sich aus abhilft oder wenn nur auf die Rechtsprechung in einem Parallelverfahren hingewiesen wird. Ist für die Erledigung ein richterlicher Hinweis ursächlich, sind die Tatbestandsmerkmale der Erledigungsgebühr ebenfalls nicht erfüllt.
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht das 1,0-fache.
Im Revisionsverfahren betragen die Gebühren:
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Verfahrensgebühr | 1,6 (Nr. 3206 VV) |
Terminsgebühr | 1,5 (Nr. 3210 VV) |
Erledigungsgebühr | 1,3 (Nr. 1004 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3207 VV).
Im Beschwerdeverfahren betragen die Gebühren:
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Verfahrensgebühr | 1,6 (Nr. 3506 VV) |
Terminsgebühr | 1,2 (Nr. 3516 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3507 VV).
Wird Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (NZB) erhoben, erhält der Prozessbevollmächtigte 1,6 der Verfahrensgebühr, die in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet wird (Nr. 3506 VV).
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten (Miete für die Büroräume, Gehälter usw.) abgegolten. Für bestimmte Auslagen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenüberlassung und Geschäftsreisen) sieht jedoch die Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV eine Erstattung der entstandenen Kosten vor. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist aber stets, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren ( BStBl 1969 II, 398).
Nach Nr. 7001 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann er einen Pauschsatz fordern, der zwanzig vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 € (Postgebührenpauschale, Nr. 7002 VV).
Nach Nr. 7000 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich hergestellten Ablichtungen. Unter Ablichtung ist jede technisch mögliche Vervielfältigung – z. B. durch Fotokopierer, Scanner – zu verstehen. Eine Erstattung (durch das FA) kommt aber nur in Betracht, wenn die Ablichtungen notwendig i. S. des § 139 Abs. 1 FGO sind. Für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten können Auslagen nur geltend gemacht werden, soweit deren Fertigung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Ablichtungen von Steuerbescheiden und von Schriftwechsel mit dem FA, die sich in den Steuerakten befinden und die nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG vorgelegt werden. Soweit den Schriftsätzen an das FG Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beigefügt sind (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO), sind die Kosten hierfür mit der Verfahrensgebühr abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV).
Die Höhe der Dokumentenpauschale der Nr. 7000 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV). Danach beträgt die Pauschale für Fotokopien DIN-A-4-Format (Nr. 7000 VV), die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren (Nr. 7000 Nr. 1a) sowie in anderen Fällen nach Überschreitung von 100 Kopien (Nr. 7000 Nr. 1b, c),
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a) | für die ersten 50 Seiten | je 0,50 € |
b) | für jede weitere Seite | je 0,15 € |
Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV kommt die Dokumentenpauschale auch für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1b bis d VV in Betracht. Die Höhe der Dokumentenpauschale beträgt 1,50 € je Datei unabhängig von ihrer Größe.
Für Geschäftsreisen sind dem Prozessbevollmächtigten als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Bevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV). Als Fahrtkosten sind zu erstatten
bei Benutzung eines eigenen Kfz 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kfz aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden Auslagen, z. B. Parkgebühren, Autobahngebühren (Nr. 7003 VV);
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV). Angemessen ist für Rechtsanwälte bei Bahnfahrten stets die 1. Klasse.
Das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Geschäftsreise
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• | von nicht mehr als 4 Stunden | 25,- €, |
• | von mehr als 4 bis 8 Stunden | 40,- €, |
• | von mehr als 8 Stunden | 70,- €. |
Bei Auslandsreisen können diese Beträge um 50 % erhöht werden.
Die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen sonstigen Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet.
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.
Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,- €.
Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,- € an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,- € geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i. H. v. 100,- €, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, betrügen für A 90 € und für B 60 €.
Der Bevollmächtigte kann
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für A | 90/150 × 100, also 60 €, |
für B | 60/150 × 100, also 40 € |
an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt vom Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren (Nr. 7008 VV) ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) notwendig, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Sind Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erstatten, weil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf Antrag des Klägers für notwendig erklärt hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist zu beachten, dass die Steuerberater und Rechtsanwälte für diese Verfahren nach unterschiedlichen Gebührenordnungen (Steuerberater nach der StBVV und Rechtsanwälte nach dem RVG) abrechnen.
Die nach diesen Gebührenordnungen in Betracht kommenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus den folgenden Übersichten:
Gebühren
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Auslagen
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Steuerberater | Rechtsanwälte | |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | § 16 | Nrn. 7001, 7002 |
Schreibauslagen/Dokumentenpauschale | § 17 | Nr. 7000 |
Geschäftsreisen | § 18 | Vorbemerkung 7 Abs. 2 Nrn. 7003 bis 7006 |
Umsatzsteuer | § 15 | Nr. 7008 |
Die Gebühren bemessen sich (auch) im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens. Betreffen Handlungen nur einen Teil des Streitgegenstandes des finanzgerichtlichen Verfahrens, ist auch nur der Teil des Streitwerts des finanzgerichtlichen Verfahrens, der diesen Handlungen entspricht, maßgebend.
Soweit ein StB oder RA in eigener Sache im außergerichtlichen Vorverfahren tätig geworden ist, erhält er hierfür im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren (mangels Notwendigkeit) keine Kostenerstattung. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte in einem Angestelltenverhältnis zu den Beteiligten steht (§ 139 Abs. 3 Satz 4 FGO).
Die Höhe der Gebühren eines Steuerberaters im Vorverfahren richtet sich nach der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBVV (§ 10 Abs. 1 StBVV). Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Mit ihr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs durch den StB abgegolten.
Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr (Rahmengebühr). Der Gebührenrahmen ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr, wenn der StB in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBVV für die Prüfung des Steuerbescheids erhält. Da einer Rechtsbehelfseinlegung üblicherweise eine Überprüfung des Verwaltungsakts vorausgeht, ist grundsätzlich von einer geminderten Gebühr auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Berater keine Gebühr nach § 28 StBVV zugeflossen ist, weil es lediglich auf das Entstehen des Anspruchs ankommt.
Sofern nichts Besonderes vorgetragen wird, ist eine Mittelgebühr (3/10 + 20/10 : 2 = 11,5/10 einer vollen Gebühr) anzusetzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StBVV). Höhere Rahmensätze (als die Mittelgebühr) können z. B. in Betracht kommen,
wenn besondere Kenntnisse in Randgebieten des Steuerrechts erforderlich sind,
bei schwierigen Rechtsfragen und
bei erheblichem Arbeitsaufwand.
Ein Wert aus dem untersten Rahmensatz kann hingegen angemessen sein, wenn sich z. B. die Einspruchsbegründung auf einen oder wenige Sätze beschränkt.
Legt der Steuerberater gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein und erstellt er während des Einspruchsverfahrens (zur Begründung des Rechtsbehelfs) die Steuererklärung, wofür er nach § 24 StBVV honoriert wird, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr (§ 40 Abs. 3 StBVV).
§ 40 Abs. 4 StBVV enthält eine weitere Ermäßigung, wenn dem Rechtsbehelfsverfahren ein gesondert berechenbarer Antrag i. S. d. § 23 StBVV vorausgeht (wenn z. B. zuvor ein Stundungsantrag oder ein Antrag auf AdV gestellt wurde). Die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV darf 25/10 einer vollen Gebühr nicht übersteigen.
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich hingegen die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 (höchstens 20/10), in Fällen des § 40 Abs. 2 StBVV um 2/10 (höchstens 16/10) und in Fällen des § 40 Abs. 3 StBVV um 1/10 (höchstens 6/10) einer vollen Gebühr (§ 41 Abs. 6 StBVV).
Die Erstattung der Auslagen des StB für das Vorverfahren richtet sich nach dem 3. Abschnitt der StBVV. Da die Regelungen im Wesentlichen den für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Bestimmungen des RVG entsprechen, wird darauf verwiesen.
Die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts im Vorverfahren richtet sich nach § 13 RVG (Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG).
Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i. S. d. § 14 RVG zwischen 0,5 und 2,5. Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr von mehr als das 1,3-fache nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr erhöht sich um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV.
In § 17 RVG werden Verfahren aufgezählt, die als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind. Nach § 17 Nr. 1 RVG bilden das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung dieses Verwaltungsverfahrens dienende weitere Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Nr. 2301 VV mindert die Geschäftsgebühr auf 0,5 bis 1,3 für das weitere Verwaltungsverfahren, da durch die vorangegangene Tätigkeit Aufwand erspart wurde.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 bis 2303 – ohne die Erhöhung der Nr. 1008/mehrere Auftraggeber – auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75 angerechnet. Die Anrechnung ist folglich auf die nicht erhöhte Geschäftsgebühr beschränkt.
Die Geschäftsgebühr beträgt je nach den Umständen des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG) 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.
Die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV – 0,1 bis 1,0 – erhält der RA nicht für einen Rat oder eine Auskunft, die mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Nr. 2100 Abs. 1 VV).
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.
Für Auslagen gelten die gleichen Regelungen wie für Auslagen im gerichtlichen Verfahren.
6. Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Die festgesetzten Kosten sind auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 FGO i. V. mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Kosten beim Finanzgericht. Wurde der Antrag bereits vor dem Zeitpunkt der Kostenentscheidung gestellt, beginnt der Zinslauf in dem Zeitpunkt, in dem die Kostenentscheidung bestandskräftig wird, oder wenn im Urteil die Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
7. Beispiel zu den erstattungsfähigen Kosten
Nachdem der Steuerberater X, dessen Kanzlei sich nicht am Sitz des Finanzgerichts befindet, die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 01 am (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am erhobenen Klage beantragte er die Einkommensteuer um 5.100 € herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung erging am das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Der Streitwert beläuft sich auf 5.100 € (= begehrte Steuerminderung). Es besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Von den Klägern kann eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:
Kosten des Klageverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle des RVG. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr von 354 €.
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Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) 1,6 + 0,3 (Nr. 1008 Mehrvertretungszuschlag) = 1,9 | 672,60 € |
Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) = 1,2 | 424,80 € |
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV) | 20,00 € |
Fahrtkosten zum Gericht (Nr. 7003 VV, 120 km × 0,30 €) | 36,00 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) (mehr als 4 bis 8 Stunden) | 40,00 € |
Umsatzsteuer (Nr. 7008) (19 v. H. von 1.193,40) | 226,75 € |
Summe:
|
1.420,15 €
|
Kosten des Vorverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle (Tabelle E) der StBVV. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr (10/10) von 355. Da der Steuerberater eine Gebühr für die Prüfung des Bescheids erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 20/10. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen so genannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 11,5/10 zu gewähren, die um 2/10 (2/10 + 11,5/10 = 13,5/10; 479,25 €) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute).
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Geschäftsgebühr | 479,25 € |
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV) | 20,00 € |
Umsatzsteuer (19 % von 499,25) | 94,86 € |
Summe:
|
594,11 €
|
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Kosten insgesamt (1.420,15 € + 594,11 €)
|
2.014,26 €
|
Zu erstattende Kosten (70 v. H. von 2.014,26 €)
|
1.409,98 €
|
Der zu erstattende Betrag ist auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Kostenfestsetzungsverfahren
Für die Festsetzung der den Beteiligten (= obsiegender Kläger) auf Antrag zu erstattenden Kosten, und zwar auch für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und ein Revisionsverfahren, ist das FG (= Gericht des ersten Rechtszugs) zuständig (§ 149 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i. V. mit §§ 103 – 105 ZPO).
Wird ein Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, leitet ihn das FG dem FA zur Stellungnahme zu. Das FA hat daraufhin zu überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten nach § 139 FGO zu berücksichtigen sind, insbesondere ob die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (z. B. Beweisaufnahme) gegeben sind, die Höhe des Streitwerts und der einzelnen Teilstreitwerte zutreffend ist.
Nach der Stellungnahme des FA setzt der Urkundsbeamte des FG auf der Grundlage der Kostenentscheidung die zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss fest. Für die nach Zugehen dieses Beschlusses erforderlichen Arbeiten im Finanzamt steht die UNIFA-Word-Vorlage „Aktenvermerk zur Kostenerstattung” (Ordner Rechtsbehelfsstelle) zur Verfügung.
9. Aufrechnung mit zu zahlenden Gerichtskosten und Steuerrückständen
Ist der Steuerpflichtige teilweise unterlegen und hat er daher Gerichtskosten zu entrichten, ist die Aufrechnung durch die Finanzkasse mit den zu erstattenden Kosten zu veranlassen (siehe hierzu UNIFA-Vorlage „Aufrechnung Finanzkasse”, Ordner Finanzkasse/Ordner 4/Aufrechnung).
Bestehen Steuerrückstände, so ist von Seiten des FA stets zu prüfen, ob der Kläger seinen Erstattungsanspruch z. B. an seinen Prozessbevollmächtigten (Neugläubiger) abgetreten hat (nach § 398 BGB können auch künftige Ansprüche abgetreten werden, sofern sie bestimmbar sind, so dass der Zeitpunkt der Abtretung auch vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs liegen kann). Nach § 406 BGB hindert diese Abtretung eine Aufrechnung dann nicht, wenn die Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bereits bestand, als das Finanzamt (Kostenschuldner) von der Abtretung Kenntnis erlangte. War die Forderung des Finanzamts bei Kenntniserlangung von der Abtretung noch nicht fällig, besteht die Aufrechnungsbefugnis aber nur, wenn diese Forderung spätestens mit dem Kostenerstattungsanspruch fällig wird.
10. Erinnerung
Gegen die Festsetzung der Kosten kann (auch) das FA den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Abweichend von den übrigen Rechtsbehelfsfristen beträgt die Frist für die Erhebung der Erinnerung lediglich zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 FGO).
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Berechnung der Kosten, nicht aber gegen die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung erhoben werden.
Wurde der bei der Kostenfestsetzung angesetzte Streitwert einschl. der Teilstreitwerte für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstands betreffen, unzutreffend ermittelt und sind demzufolge die zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt worden, ist dies ebenfalls mit der Erinnerung zu rügen (zur Höhe des Streitwerts vgl. Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO, Tz. 145 ff, ABC der Streitwerte).
In den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert (gesondert) durch Beschluss nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG festgesetzt hat, können Einwendungen gegen dessen Ermittlung nur im Rahmen eines Änderungsbegehrens nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG geltend gemacht werden.
Nach § 149 Abs. 3 FGO können der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung gegenüber dem Finanzamt als Schuldner einstweilen auszusetzen ist.
Hilft der Urkundsbeamte des Finanzgerichts der Erinnerung nicht ab, entscheidet das Gericht durch (unanfechtbaren) Beschluss (§ 149 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 FGO). Zur Möglichkeit einer Anhörungsrüge siehe § 133a FGO.
Über die Frage, wer die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat, ergeht (wiederum) eine Kostenentscheidung, die Grundlage für ein anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren ist.
Im Erinnerungsverfahren betragen die Gebühren:
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Verfahrensgebühr | 0,5 (Nr. 3500 VV) |
Terminsgebühr | 0,5 (Nr. 3513 VV) |
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - FG 2018.2.1-1/2 St42
Fundstelle(n):
IAAAG-94131