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FG Köln | Kein Anspruch auf Mitteilung von Informationen nach Auskunftsersuchen
Ein Betroffener hat außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens keinen Anspruch auf Offenbarung der nach einem grenzüberschreitenden Auskunftsersuchen übersandten Informationen. Der Kläger verlangte vom BZSt, ihn über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch die rumänischen Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen. Seinen Anspruch stützte er auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach § 34 BDSG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Inhalt des Informationsersuchens sei vertraulich. Das ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2011/16/EU. Sowohl die Anfrage als auch die Antwort darauf stellten keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar, sondern seien Teil der Ermittlungstätigkeit der Behörde. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Ausku...