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IWB Nr. 17 vom Seite 665

Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Betriebsübertragung

Dr. Martin Weiss

[i]BFH, Beschluss v. 18.4.2018 - I R 2/16 NWB JAAAG-88861 Einkommensteuerbare Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG setzen die Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Wie diese zu beurteilen ist, wenn die Einkunftsquelle unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird, ist umstritten. In Fällen, bei denen nach einer Phase von Ausgabenüberschüssen die Einnahmen im niedrig besteuernden Ausland anfallen sollen, ist die Einkünfteerzielungsabsicht jedenfalls nur nach dem beim Steuerpflichtigen selbst anfallenden Überschuss zu beurteilen ( NWB JAAAG-88861).

Kernaussagen
  • Eine positive Überschussprognose ist für die Annahme einkommensteuerbarer Einkünfte erforderlich.

  • Der BFH beurteilt die Überschussprognose auch bei zwischenzeitlicher unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle grundsätzlich anhand der vom einzelnen Steuerpflichtigen erzielten Überschüsse.

  • Die Überschüsse beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger sind nur ausnahmsweise in die Beurteilung einzubeziehen. Wenn die Übertragung auf einen Rechtsträger im niedrig besteuernden Ausland von vornherein geplant ist, liegt gerade keine Ausnahme vor.

I. Sachverhalt des Urteils

[i]Kläger errichtete als unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische StiftungDer Kläger hatte im Jahr 2006 eine ausländische Stiftung errichtet. Dieser stell...

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