Voraussetzungen für eine nochmalige Entscheidung
über die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen
Leitsatz
1. a)
Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann nach § 69 Abs. 6 S. 2
FGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachter Umstände beantragen. "Umstände" in diesem Sinne können
Tatsachen und Beweismittel sein, die nach Ablehnung der AdV entstanden
oder bekannt geworden sind. Dasselbe gilt, wenn eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich (anders) entschieden worden
oder inzwischen ein die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffender Vorlagebeschluss
ergangen ist.
b)
Die Entscheidung im AdV-Verfahren ergeht aufgrund des Prozessstoffs,
der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere
den Akten und den präsenten Beweismitteln ergibt
Die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens
ist kein neues Beweismittel, sondern das Ergebnis einer Beweis-
und rechtlichen Würdigung.
Ein Zeuge ist kein präsentes
Beweismittel.
2. Eine
nochmalige Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung von
Amts wegen nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO ist nur bei einer Verletzung
von Verfahrensgrundrechten möglich.
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 347 Nr. 11 EFG 2018 S. 1726 Nr. 20 MAAAG-93726
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 15.08.2018 - 2 V 888/18
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