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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 888/18 EFG 2018 S. 1726 Nr. 20

Gesetze: FGO § 68, FGO § 69 Abs. 6 S. 1, FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Voraussetzungen für eine nochmalige Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen

Leitsatz

1. a) Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. "Umstände" in diesem Sinne können Tatsachen und Beweismittel sein, die nach Ablehnung der AdV entstanden oder bekannt geworden sind. Dasselbe gilt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich (anders) entschieden worden oder inzwischen ein die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffender Vorlagebeschluss ergangen ist.

b) Die Entscheidung im AdV-Verfahren ergeht aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten und den präsenten Beweismitteln ergibt

  • Die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens ist kein neues Beweismittel, sondern das Ergebnis einer Beweis- und rechtlichen Würdigung.

  • Ein Zeuge ist kein präsentes Beweismittel.

2. Eine nochmalige Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO ist nur bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten möglich.

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 347 Nr. 11
EFG 2018 S. 1726 Nr. 20
MAAAG-93726

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 15.08.2018 - 2 V 888/18

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