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Umsatzsteuer kompakt
Kein ermäßigter Steuersatz auf eine „Dinner-Show“ (BFH)
Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste (sogenannte Dinner-Show) unterliegt jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung einer „Dinner-Show“. Von der Wiedergabe des Tatbestands wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses abgesehen.
Der BFH führte hierzu weiter aus:
Es handelt sich bei der „Dinner-Show“ um eine einheitliche, komplexe Leistung.
Eine Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Einzel(haupt-)Leistung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü ist eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü. Show und Menü sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung kann die Leistung nur insgesamt in Anspruch genommen werden.
Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.
Hieran fehlt es, wenn s...