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Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus der Ausstellung von Scheinrechnungen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob beim Kläger für das Streitjahr 2013 nachträgliche Betriebsausgaben i. H. von 3.477,30 € für die Rückzahlung zu Unrecht ausgewiesener und nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeter Umsatzsteuern in Abzug zu bringen sind.
Der BFH bejaht im Resultat in seinem eine Auslegung des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, nach der zu berücksichtigen sei, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zulasten des Leistungsempfängers gehen dürfe. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reiche für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags i. S. von § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, danach nicht aus.
Nur eine entsprechende Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führe in der Regel zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen Finanzamt und Leistendem bzw. Leistungsempfänger und gewährleiste so im Endergebnis auch die Neutralität der Mehrwertsteuer. Zudem verhindere eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das Finanzamt beispielsweise in Fäll...