Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat
Im Rahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sieht der deutsche Gesetzgeber gem. § 171 Abs. 1 AktG eine Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat vor, was diesen unweigerlich vor neue Herausforderungen stellt.
Contra
Für das Geschäftsjahr 2017 sind bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erstmalig verpflichtet, im Rahmen ihrer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung Rechenschaft über gewisse CSR-Aspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung) abzulegen (§ 289c Abs. 2 HGB). Im Gegensatz zur Prüfung dieser Angaben durch den gesetzlichen Abschlussprüfer auf Vorhandensein (§ 317 Abs. 2 Satz 4 f. HGB) wird eine unabhängige inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat verlangt (§ 171 Abs. 1 AktG). Obgleich der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang eine auf freiwilliger Basis beruhende externe inhaltliche Überprüfung beauftragen kann (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG), darf er sich dabei nicht auf das Prüfungsurteil des hierfür zuständigen Abschlussprüfers stützen (Kajüter, DB 2017 S. 624).
Als der Deutsche Bundestag die CSR-Richtlinie im le...