Einkommensteuer | Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit (BFH)
Erhält der Steuerpflichtige im
Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied
eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3
Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG
ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S. dieser
Vorschrift zu gewähren ist (;
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Hintergrund: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in Höhe von insgesamt 2.100 EUR (aktuell: 2.400 EUR) im Jahr steuerfrei, § 3 Nr. 26 EStG a.F.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen gemäß § 41 SGB IV. Streitjahr ist das Jahr 2012. Die Klägerin, die bei einer Rentenversicherung ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses tätig ist, vertritt die Auffassung, dass die ihr in diesem Rahmen gezahlten Entschädigungen dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG unterliegen.
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
Die Tätigkeit als "Betreuer" i.S. § 3 Nr. 26 EStG setzt sowohl eine pädagogische Ausrichtung als auch einen direkten persönlichen Kontakt voraus (vgl. R 3.26 Abs. 1 LStR 2012).
Die Tätigkeit der Klägerin als Versichertenberaterin erfüllt weder die Voraussetzungen eines Betreuers noch die Voraussetzungen einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit.
Zwar hat die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsberaterin danach persönlichen Kontakt zu den von ihr beratenen Personen. Im Vordergrund steht allerdings nicht die Entwicklung und Förderung der geistigen Fähigkeiten der beratenen Personen, sondern die Optimierung der Vermögenssituation dieser Personen im Bereich der Renten. Dies bedeutet, dass es letztlich nur um die Unterstützung bei Vermögens- und Finanzfragen geht, die keinen pädagogischen Charakter hat.
Auch die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses der Rentenversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG. Sie ist im Ergebnis Teil der Selbstverwaltung der Rentenversicherung und hat keinen pädagogischen Charakter.
Ferner liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, der nicht auf Zahlungen aus einer Bundes- oder Landeskasse beschränkt ist, sondern allgemein auf Zahlungen aus öffentlichen Kassen abstellt, nicht vor. Die Vorschrift gilt u.a. ausdrücklich nicht für Aufwandsentschädigungen für Zeitverlust. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei den an die Klägerin gezahlten Entschädigungen aber gerade um Pauschbeträge für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV.
Zu Recht hat das FG der ersten Instanz den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR gewährt, und zwar einmalig im Streitjahr für sämtliche Einkünfte aus ihren Tätigkeiten als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses.
Bei dem Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG handelt es sich um einen Jahresbetrag, der auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten ausübt (R 3.26 Abs. 8 LStR).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAG-93546