Der Name ist Programm
Der Gesetzgeber darf den Bogen nicht überspannen
Die vorgenommene Namensänderung bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass zentrales Anliegen des als Jahressteuergesetz 2018 gestarteten Gesetzesvorhabens die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Online-Warenhandel ist. Hierzu verpflichten die geplanten Neuregelungen im Entwurf des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum einen die Betreiber von Online-Marktplätzen, Informationen und Angaben der Verkäufer aufzuzeichnen. Zum anderen wird eine Gefährdungshaftung etabliert, die dazu führt, dass Betreiber von Online-Plattformen für die nicht abgeführte Umsatzsteuer einer Lieferung, welche auf ihrer Plattform rechtlich begründet wurde, in Haftung genommen werden können. Da die Neuregelungen bereits zum eingeführt werden sollen, bleibt in der Praxis nur sehr wenig Zeit, diese praktisch umzusetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass es zu vielen Vorschriften im aktuellen Gesetzentwurf noch einen erheblichen Klarstellungsbedarf gibt. Klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage, wie mit „auffälligen“ Händlern konkret zu verfahren ist. Es dürfte dem Plattformbetreiber wohl kaum möglich sein, endgültig festzustellen, ob ein Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommt, ohne sich nebenher als Umsatzsteuer-Sonderprüfer zu betätigen. Auch wenn die hinter dem Gesetz stehenden Ziele der Sicherung des Steueraufkommens und der Kampf gegen Steuerbetrug sicherlich gemeinhin anerkannte Anliegen sind, sollte der Gesetzgeber den Bogen nicht dadurch überspannen, dass er den Marktplatzbetreibern Pflichten auferlegt, die diese praktisch gar nicht erfüllen können. Eine erste Einordnung der geplanten umsatzsteuerlichen Neuerungen aus Sicht der Praxis nehmen Robisch/Greif auf vor.
Den Argwohn der Finanzverwaltung wecken seit jeher auch die digitalen Kassensysteme. Mit Wirkung zum wurde daher den Finanzbehörden in Anlehnung an die bereits bestehenden Nachschau-Tatbestände bei der Lohn- und Umsatzsteuer mit der Kassen-Nachschau ein äußerst effektives Prüfungsinstrument an die Hand gegeben, das im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Verdachtslagen noch zusätzlich an Brisanz gewinnt. Gerade diese Schnittstellenfunktion macht die steuerliche Nachschau für die Finanzbehörden äußerst interessant, wirft zugleich aber auch grundsätzliche Fragen auf. Mit Anwendungserlass vom hat das BMF die Regeln für die Kassen-Nachschau konkretisiert und zu einigen strittigen Punkten Stellung genommen. Die Auffassung der Finanzverwaltung sowie darüber hinausgehende relevante Aspekte für die Praxis, insbesondere im Hinblick auf steuerstrafrechtliche Risiken, erläutern Geuenich/Rbib auf .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2665
RAAAG-93519