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Rechnungsanschrift
Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Briefkastenadresse zulässig
Der BFH hat in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, auf denen nur eine Briefkastenadresse angeben war, zugelassen. In zwei aktuellen Urteilen kommt der V. Senat zu dem Ergebnis, dass für den Vorsteuerabzug als Anschrift des leistenden Unternehmers eine Adresse ausreicht, an der er nur postalisch erreichbar ist. Mit Urteil vom - Rs. C-374/16, C-375/16 hatte Der EuGH in den verbundenen Rs. Geissel/Butin bereits entschieden, dass eine wirtschaftliche Betätigung an der in der Rechnung angegebenen Anschrift nicht erforderlich ist. Wie nicht anders zu erwarten, folgt der V. Senat des BFH den Vorgaben des EuGH und entschärft damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom - V R 23/14 (BStBl 2015 II S. 914).
Verfahrenshistorie
In beiden Urteilen des V. Senats ging es um vergleichbare Sachverhalte. Die Entscheidung im Verfahren V R 25/15 betrifft das Verfahren in der Rs. Butin (C-375/16). In diesem Verfahren hatte der V. Senat dem EuGH per Vorabentscheidungsersuchen vom die Frage vorgelegt, ob die Anschrift des Leistenden voraussetzt, dass dieser dort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit Datum vom selben Tag hatte...