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Wie muss privat verbrauchter Strom aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich behandelt werden?
Grundsätzliches
Betreiber einer Photovoltaikanlage speisen regelmäßig Strom in das allgemeine Netz und erhalten hierfür eine Einspeisevergütung des Netzbetreibers. Da es sich bei der Einspeisung von Strom grundsätzlich um eine dauerhafte Tätigkeit handelt, werden die Voraussetzungen für einen umsatzsteuerlichen Unternehmer in den meisten Fällen erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Sofern die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zugeordnet und auf eine mögliche Kleinunterunternehmerregelung verzichtet wird, besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung. Gleichzeitig muss jedoch die erhaltene Einspeisevergütung der Umsatzsteuer unterworfen werden. Da der selbst erzeugte Strom in der Regel günstiger ist als ein Fremdbezug, verbrauchen Photovoltaikanlagen-Betreiber den erzeugten Strom natürlich auch privat. Hierbei liegt eine Verwendung für unternehmensfremde (private) Zwecke vor, sodass der selbstverbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG unterliegt.