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Wenn das Erbrecht auf das Personengesellschaftsrecht trifft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-93092 Stirbt der Inhaber einer Personenhandelsgesellschaft, haften die Erben sowohl nach erb- als auch gesellschaftsrechtlichen Regeln für Verbindlichkeiten des Erblassers persönlich und unbeschränkt. Unter Umständen auch mit ihrem Privatvermögen, wenn nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz ihres Privatvermögens ergriffen werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Erbrechtliche Haftungsbeschränkungen
[i]Schutz vor Zugriffen der Gläubiger des ErblassersIn vielen Fällen hat der Erbe keine Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses. Häufig kommt er dann zu dem Entschluss, die Erbschaft auszuschlagen. Aber innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist wird er selten einen vollständigen Überblick über den Nachlass bekommen. Und so sollten Alternativen, das Privatvermögen des Erben zu schützen, geprüft werden.
[i]AufgebotsverfahrenDas Aufgebotsverfahren hilft dem Erben primär, sich Kenntnis über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, indem die Nachlassgläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Meldet ein Nachlassgläubiger seine Forderung nicht innerhalb der vom Gericht vorgegebenen Frist an, ist er mit seiner Forderung nicht ausgeschlossen; soweit aber der Nachlass durch Er...