Gründe
Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Am Tag, an dem dieser Beschluss zur Post gegeben wurde, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Schriftsatz vom ein, mit dem die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung um zusätzliche Ausführungen ergänzten. Nachdem ihnen zwischenzeitlich der Beschluss des BFH zugestellt worden war, erklärten sie, dass die Schriftsätze vom 19. und als ”Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Senats vom ” anzusehen seien.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Wird mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gerügt, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist der behauptete Verfahrensmangel schlüssig darzulegen. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller haben insbesondere nicht schlüssig dargetan, dass eine Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom zu einer anderen Entscheidung des Senats hätte führen können. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der BFH bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur solche Zulassungsgründe berücksichtigen kann, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt wurden. Das gilt auch für die Rüge von Verfahrensmängeln, die im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 646
BFH/NV 2003 S. 646 Nr. 5
FAAAA-71392