BFH Beschluss v. - VIII S 12/03

Gegenvorstellung bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei greifbar gesetzeswidrigen Entsch.

Gesetze: GG Art. 103

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Beschwerde persönlich und damit unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung erhoben hat.

Mit ihrem Schreiben vom weist die Klägerin vor allem darauf hin, der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) habe zu Unrecht von ihr Kindergeld zurückgefordert. Aus diesem Grund habe der Beklagte auch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

II. Der Senat behandelt das Schreiben der Klägerin als Gegenvorstellung. Diese hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI K 1/03, juris, und vom IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren betreffend die Gegenvorstellung nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 2003, 646).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1606
BFH/NV 2003 S. 1606 Nr. 12
MAAAA-71381