BFH Beschluss v. - VIII B 198/03

Rüge einer zu Unrecht vorgenommenen Umkehr der Beweislast kein Verfahrensfehler

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Er hat mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen grundsätzliches Verfahrensrecht verstoßen und die Beweislast zu Unrecht umgekehrt, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Denn die Beweiswürdigung und die Entscheidung über die Beweislast sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1612).

Der Kläger hat mit seinem Vortrag, das FG habe durch eine unzulässige Umkehr der Beweislast einen Rechtsverstoß begangen, auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargelegt. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Gericht wird auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) ein Zulassungsgrund nicht schlüssig geltend gemacht (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 22 und 24). Soweit ausnahmsweise bei objektiver Willkür der angefochtenen Entscheidung etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 68), liegt ein solcher Fall ersichtlich nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
JAAAA-71210