BFH Beschluss v. - VIII B 169/02

Keine Revisionszulassung bei Abweichung zweier FG-Urt. voneinander

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 74

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; , Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer Rechtsfrage abhängt, die in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.

2. Mit ihrer Rüge, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das (BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75), hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Sie hat nicht ausgeführt, in welcher konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage das Finanzgericht (FG) eine andere Rechtsauffassung vertreten haben soll als sie dem zitierten BFH-Urteil zugrunde liegt, das sich mit der Frage der Abzweigung nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überhaupt nicht befasst.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 EStG seien nicht erfüllt, weil sie gar nicht zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen sei, hat sie ebenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG behauptet. Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung (Subsumtionsfehler) in einem Einzelfall führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 204; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Im Übrigen wird auf das Senatsurteil vom VIII R 50/01 (BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575) hingewiesen, wonach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG analog anwendbar ist, wenn der Kindergeldberechtigte tatsächlich keinen Unterhalt zahlt und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

4. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen einer Abweichung von dem erforderlich. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass dieses Urteil und das Urteil des Streitfalls in einer abstrakten Rechtsfrage von unterschiedlichen Rechtssätzen ausgehen. Das Vorbringen der Beschwerde, die Urteile würden bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen über die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Abzweigung gemäß § 74 EStG gelangen, ist nicht richtig. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar, sondern unterscheiden sich in tatsächlicher Hinsicht dadurch, dass die jeweiligen Kindergeldberechtigten Leistungen für ihre Kinder in ganz unterschiedlicher Höhe erbracht haben. In dem Verfahren 2 K 2349/01 hält sich das Kind einmal im Monat und in den Ferien bei den Eltern auf, so dass bei diesen Aufwendungen für die Bereithaltung eines Zimmers sowie für die Verpflegung und Betreuung anfallen, während im Streitfall das Kind der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des FG auch nicht zeitweise in den elterlichen Haushalt zurückkehrt.

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1041
KAAAA-71201