BFH Beschluss v. - VIII B 118/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1987 bis 1990 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —einer GmbH & Co. KG, die u.a. mit Kraftfahrzeugzubehör und -ersatzteilen handelt— aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der X-Bank bis zur Grenze von ... Mio. DM (ab 1989: ... Mio. DM) aufgenommenen Warenkredite sowie die hierfür entrichteten Zinsen unterlägen deshalb der Hinzurechnung nach den §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung, weil im Streitfall der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Annahme einer laufenden Schuld erforderliche Zusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und der aus den jeweiligen Verkaufserlösen aufzubringenden Darlehenstilgung nicht gegeben sei. Die veräußerten Fahrzeugteile seien nicht unverwechselbar gekennzeichnet gewesen; demgemäß habe die Klägerin den jeweiligen Einzelkredit nicht mittels des Erlöses aus dem konkreten Verkaufsgeschäft, sondern entsprechend ihrer jeweiligen Liquiditätslage zurückgeführt. Nach dem , BFH/NV 1997, 612 seien diese Grundsätze zur sog. Objektgebundenheit nicht nur beim Kfz-Handel, sondern auch beim Handel mit Ersatzteilen zu beachten (zu weiteren Einzelheiten vgl. die Veröffentlichung des FG-Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 420).

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757).

1. Soweit sich die Beschwerdeschrift darauf stützt, der BFH sei bisher ”nicht explizit auf die Frage (...) eingegangen”, ob der nach der Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem einzelnen Kredit und dessen Tilgung aus dem Erlös des finanzierten Wirtschaftsguts (Umlaufvermögen) auch dann beachtet werden müsse, wenn eine solche exakte Zuordnung —mangels individueller Kennzeichnung der Ersatzteile— ausgeschlossen sei, verkennt die Klägerin, dass allein der Hinweis darauf, der BFH habe zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen. Gleiches gilt für die Behauptung, die Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (vgl. , juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).

2. Angesichts der umfangreichen Judikatur zur Abgrenzung von laufenden Verbindlichkeiten und —der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegenden— Dauerschulden (vgl. BFH-Entscheidungen vom VIII R 30/89, BFHE 162, 129, BStBl II 1990, 1081; vom IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664; in BFH/NV 1997, 612, jeweils m.w.N.) wäre vielmehr eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieser Entscheidungen sowie des vorinstanzlichen Urteils erforderlich gewesen. Hiervon ausgehend wäre des Weiteren substantiiert darzulegen gewesen, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung mit Rücksicht auf die als zweifelhaft angesehene Rechtsfrage der Präzisierung oder Korrektur bedarf (, BFH/NV 2002, 792; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33). Auch insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Zudem muss ihre Behauptung, für den BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612 seien die Anforderungen der Objektgebundenheit im Falle des Handels mit Kfz-Ersatzteilen nicht entscheidungserheblich gewesen, bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie inhaltlich offenkundig unzutreffend ist.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 343
BFH/NV 2003 S. 343 Nr. 3
OAAAA-71162