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BFH Beschluss v. - I B 86/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Vertragshändlerin und -werkstatt der X-AG. Sie finanzierte sich in den Streitjahren 1982 bis 1986 über die X-Bank GmbH, die den X-Vertragshändlern und so auch der Klägerin für den Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, Ersatzteilen und ehemaligen Leasing-Kfz jeweils unterschied liche Kreditlinien eingeräumt hatte. Es wurden einheitliche Rahmenkreditverträge abgeschlossen, aufgrund deren die Klägerin Einzelkredite zur Begleichung der Kaufpreise einzelner Fahrzeuge und Ersatzteile erhielt. Diese Einzelkredite wurden einzeln gebucht und abgerechnet. Die jeweilige Laufzeit richtete sich nach der Lagerdauer des einzelnen Fahrzeugs bzw. Ersatzteils, längstens jedoch neun Monate mit Verlängerungsmöglichkeit von vier Monaten in Ausnahmen für Neufahrzeuge.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 612 Nr. -1
BFH/NV 1997 S. 613
LAAAB-38809

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 07.02.1997 - I B 86/96 -nv-

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